Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder - 2.
eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Anwälte zum SGB 8
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland