SGB 8 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften - § 1 SGB 8 - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
- § 2 SGB 8 - Aufgaben der Jugendhilfe
- § 3 SGB 8 - Freie und öffentliche Jugendhilfe
- § 4 SGB 8 - Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
- § 4a SGB 8 - Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
- § 5 SGB 8 - Wunsch- und Wahlrecht
- § 6 SGB 8 - Geltungsbereich
- § 7 SGB 8 - Begriffsbestimmungen
- § 8 SGB 8 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- § 8a SGB 8 - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- § 8b SGB 8 - Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 9 SGB 8 - Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen
- § 9a SGB 8 - Ombudsstellen
- § 10 SGB 8 - Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
- § 10a SGB 8 - Beratung
- Zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe - Erster Abschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz - Zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie - § 16 SGB 8 - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- § 17 SGB 8 - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- § 18 SGB 8 - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- § 19 SGB 8 - Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- § 20 SGB 8 - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- § 21 SGB 8 - Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
- Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - § 22 SGB 8 - Grundsätze der Förderung
- § 22a SGB 8 - Förderung in Tageseinrichtungen
- § 23 SGB 8 - Förderung in Kindertagespflege
- § 24 SGB 8 - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- § 24a SGB 8 - Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
- § 25 SGB 8 - Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
- § 26 SGB 8 - Landesrechtsvorbehalt
- Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige - Erster Unterabschnitt
Hilfe zur Erziehung - § 27 SGB 8 - Hilfe zur Erziehung
- § 28 SGB 8 - Erziehungsberatung
- § 29 SGB 8 - Soziale Gruppenarbeit
- § 30 SGB 8 - Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 SGB 8 - Sozialpädagogische Familienhilfe
- § 32 SGB 8 - Erziehung in einer Tagesgruppe
- § 33 SGB 8 - Vollzeitpflege
- § 34 SGB 8 - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 SGB 8 - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - § 36 SGB 8 - Mitwirkung, Hilfeplan
- § 36a SGB 8 - Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
- § 36b SGB 8 - Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
- § 37 SGB 8 - Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 37a SGB 8 - Beratung und Unterstützung der Pflegeperson
- § 37b SGB 8 - Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
- § 37c SGB 8 - Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 38 SGB 8 - Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
- § 39 SGB 8 - Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
- § 40 SGB 8 - Krankenhilfe
- Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe - Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - § 42 SGB 8 - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- § 42a SGB 8 - Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
- § 42b SGB 8 - Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 42c SGB 8 - Aufnahmequote
- § 42d SGB 8 - Übergangsregelung
- § 42e SGB 8 - Berichtspflicht
- § 42f SGB 8 - Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
- Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen - § 43 SGB 8 - Erlaubnis zur Kindertagespflege
- § 44 SGB 8 - Erlaubnis zur Vollzeitpflege
- § 45 SGB 8 - Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
- § 45a SGB 8 - Einrichtung
- § 46 SGB 8 - Prüfung vor Ort und nach Aktenlage
- § 47 SGB 8 - Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
- § 48 SGB 8 - Tätigkeitsuntersagung
- § 48a SGB 8 - Sonstige betreute Wohnform
- § 49 SGB 8 - Landesrechtsvorbehalt
- Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren - Vierter Abschnitt
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen - § 52a SGB 8 - Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- § 53 SGB 8 - Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
- § 53a SGB 8 - Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
- § 54 SGB 8 - Anerkennung als Vormundschaftsverein
- § 55 SGB 8 - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts
- § 56 SGB 8 - Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
- § 57 SGB 8 - Mitteilungspflichten des Jugendamts
- § 58 SGB 8 - Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
- Fünfter Abschnitt
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- Erster Abschnitt
- Viertes Kapitel
Schutz von Sozialdaten - § 61 SGB 8 - Anwendungsbereich
- § 62 SGB 8 - Datenerhebung
- § 63 SGB 8 - Datenspeicherung
- § 64 SGB 8 - Datenübermittlung und -nutzung
- § 65 SGB 8 - Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
- § 66 SGB 8 - (weggefallen)
- § 67 SGB 8 - (weggefallen)
- § 68 SGB 8 - Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
- Fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung - Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe - § 69 SGB 8 - Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
- § 70 SGB 8 - Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
- § 71 SGB 8 - Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
- § 72 SGB 8 - Mitarbeiter, Fortbildung
- § 72a SGB 8 - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
- Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit - § 73 SGB 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 74 SGB 8 - Förderung der freien Jugendhilfe
- § 74a SGB 8 - Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
- § 75 SGB 8 - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
- § 76 SGB 8 - Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
- § 77 SGB 8 - Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen
- § 78 SGB 8 - Arbeitsgemeinschaften
- Dritter Abschnitt
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung - § 78a SGB 8 - Anwendungsbereich
- § 78b SGB 8 - Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
- § 78c SGB 8 - Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
- § 78d SGB 8 - Vereinbarungszeitraum
- § 78e SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen
- § 78f SGB 8 - Rahmenverträge
- § 78g SGB 8 - Schiedsstelle
- Vierter Abschnitt
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- Erster Abschnitt
- Sechstes Kapitel
Zentrale Aufgaben - Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung - Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit - Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit - Erster Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen - § 86 SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
- § 86a SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
- § 86b SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- § 86c SGB 8 - Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
- § 86d SGB 8 - Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
- Zweiter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben - § 87 SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 87a SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
- § 87b SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 87c SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58
- § 87d SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
- § 87e SGB 8 - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
- Dritter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland - Vierter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Kostenerstattung - § 89 SGB 8 - Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
- § 89a SGB 8 - Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
- § 89b SGB 8 - Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 89c SGB 8 - Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
- § 89d SGB 8 - Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
- § 89e SGB 8 - Schutz der Einrichtungsorte
- § 89f SGB 8 - Umfang der Kostenerstattung
- § 89g SGB 8 - Landesrechtsvorbehalt
- § 89h SGB 8 - Übergangsvorschrift
- Erster Abschnitt
- Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung - Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung - Zweiter Abschnitt
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen - Dritter Abschnitt
Überleitung von Ansprüchen - Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
- Erster Abschnitt
- Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik - Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften - Elftes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum SGB 8
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Was ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch?
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch enthält Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe. -
Was ist der Unterschied zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)?
Es handelt sich dabei nicht um zwei einzelne Gesetze, vielmehr ist das SGB VIII ein Teil (Artikel 1) des KJHG. -
Was beinhaltet das SGB VIII?
Das SGB VIII definiert Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, Träger, Zuständigkeiten und enthält Straf- und Bußgeldvorschriften. -
Was sind die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe?
Dazu gehören u. a. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung, Kindertagesbetreuung und Erziehungshilfen. -
Welche anderen Gesetze enthalten Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe?
Auf Landesebene gibt es Ergänzungen zum KJHG, außerdem finden sich Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz.
Über das SGB 8
Was ist das SGB VIII? – Ziele und BedeutungDas SGB VIII ist das Achte Buch des Deutschen Sozialgesetzbuches und enthält alle wichtigen Regelungen und Vorgaben rund um die Kinder- und Jugendhilfe. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen soll durch die im SGB VIII genannten Mittel und Hilfen sichergestellt werden. Insbesondere nimmt das SGB VIII Jugendämter in die Pflicht, solche Hilfen bereitzustellen und damit Kinder und Jugendliche sowie deren Sorgeberechtigte zu unterstützen.
Die Einführung des SGB VIII stellte einen bedeutenden Fortschritt für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland dar. Das vorher geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (seit 1961) hatte eher eine Kontrollfunktion, wohingegen das neue Gesetz sich als Hilfsangebot an Eltern und Sorgeberechtigte versteht.
SGB VIII oder KJHG – was ist der Unterschied?
Diese beiden Begriffe werden häufig als Synonyme verwendet. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Das SGB VIII ist genau genommen ein Teil (Artikel 1) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) aus dem Jahr 1990. In den neuen Bundesländern gilt das KJHG bereits seit der Wiedervereinigung im Oktober 1990, in den alten Bundesländern ist es seit Januar 1991 in Kraft und ersetzt das bis dahin geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG).
Seitdem durchlebte das KJHG eine Vielzahl von Änderungen: Bis 2012 wurde es etwa 40 Mal überarbeitet. Wesentliche Änderungen gab es insbesondere:
- 1992 durch die Überarbeitung des Schwangeren- und Familienrechts
- 2004 durch die Einführung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG)
- 2005 durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
- 2008 im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes (KiföG)
Am Anfang des SGB VIII steht ein allgemeiner Teil, der unter anderem das Recht auf Erziehung von Kindern und Jugendlichen festlegt, die Aufgaben der Jugendhilfe bestimmt und Begriffe definiert (z. B. Unterscheidung Kind – Jugendlicher – junger Volljähriger – junger Mensch).
Die Kapitel 2 und 3 des SGB VIII befassen sich mit den Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehören z. B.:
- Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- Familienförderung
- Kindertagesbetreuung
- Erziehungshilfen
- Vormundschaft und Beistandschaft
Kinder- und Jugendhilfe in anderen Gesetzen
In den einzelnen Bundesländern gibt es als Ergänzung zum KJHG und damit zum SGB VIII verschiedene Ausführungsgesetze. Sie bestimmen im Wesentlichen, welche Träger bzw. Institutionen dafür zuständig sind, die Bestimmungen des KJHG durchzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Jugendämter. In Berlin handelt es sich z. B. um das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG, 2001), in Bayern um das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG, 2006).
Darüber weisen folgende Gesetze Bezüge zur Kinder- und Jugendhilfe auf:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- sonstige Bücher des Sozialgesetzbuchs
- und weitere