(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
- 1.
in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über - a)
die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe, - b)
die unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen, - c)
die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,
- 2.
in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn
- 1.
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet, - 2.
die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet, - 3.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist, - 4.
der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend anzuwenden.