(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
einen Betrieb selbständig zu führen, - 2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, - 3.
die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, - 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, - 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, - 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, - 5.
technische Arbeitspläne und technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse überwachen, - 6.
Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen, - 7.
Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, ansetzen und versetzen, - 8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Trennverfahren beherrschen, - 9.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen, - 10.
Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen, - 11.
Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruieren; Modelle und Formen herstellen, - 12.
Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen, - 13.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen, - 14.
Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 15.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.