Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, - 2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.