(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt - a)
Prototypen und Serienfertigung, - b)
Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder - c)
Schnitttechnik sowie
- 3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör, - 2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 3.
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen, - 4.
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern, - 5.
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken, - 6.
Anwenden von Nähtechniken, - 7.
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken, - 8.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie - 9.
Lagern und Versenden.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 6.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, - 7.
betriebliche und technische Kommunikation, - 8.
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie - 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.