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Recht nützlich
Gesetze
TourKfmAusbV
Gesetze

TourKfmAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

  • § 1 TourKfmAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  • § 2 TourKfmAusbV - Ausbildungsdauer
  • § 3 TourKfmAusbV - Zielsetzung der Berufsausbildung
  • § 4 TourKfmAusbV - Struktur der Berufsausbildung
  • § 5 TourKfmAusbV - Ausbildungsberufsbild
  • § 6 TourKfmAusbV - Ausbildungsrahmenplan
  • § 7 TourKfmAusbV - Ausbildungsplan
  • § 8 TourKfmAusbV - Berichtsheft
  • § 9 TourKfmAusbV - Zwischenprüfung
  • § 10 TourKfmAusbV - Abschlussprüfung
  • § 11 TourKfmAusbV - Inkrafttreten
  • Anlage 1 TourKfmAusbV - (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Sachliche Gliederung -
  • Anlage 2 TourKfmAusbV - (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Zeitliche Gliederung -

Kurz und knapp

Titel Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit
Abkürzung TourKfmAusbV
Fundstellennachweis BGBl I 2005, 794
Ausfertigungsdatum 18.03.2005
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