(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwalt Roland Keller
97318 Kitzingen

Rechtsanwalt Rolf Heinemann
39108 Magdeburg

Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz