(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
- 1.
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, - 2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
Anwälte zum UrhG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York