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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsvollstreckung
Fragen und Antworten
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Zwangsvollstreckung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zwangsvollstreckung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsvollstreckung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Zwangsvollstreckung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Die Zwangsvollstreckung dient dazu, einen Anspruch zwangsweise mittels staatlicher Hilfe durchzusetzen. Schulden sind dabei nicht der einzige Grund, der zu einer Zwangsvollstreckung führen kann.
Grundlegend geregelt ist die Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung (ZPO). Hinzu kommt insbesondere das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Auf die Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO verweisen dabei ganz oder teilweise auch Gerichtsordnungen anderer Rechtszweige, die für arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig sind.
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Eine Zwangsvollstreckung setzt zunächst voraus, dass ein Vollstreckungstitel vorliegt. Damit der Titel vollstreckbar wird, muss dieser in den meisten Fällen mit einer sogenannten Klausel versehen sein. Des Weiteren ist ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers an das zuständige Vollstreckungsorgan erforderlich. Und nicht zuletzt ist die Zustellung des Titels an den Schuldner notwendig. Unter Umständen ist die Vollstreckung auch von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig.
Vollstreckungstitel
Gläubiger und Schuldner gehören als Parteien zu jeder Zwangsvollstreckung. Zudem ist ein Vollstreckungstitel erforderlich, der neben den Parteien Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung bestimmt. Eine Zwangsvollstreckung ist dabei nur aus folgenden Vollstreckungstiteln möglich:
- einem rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteil, wozu unter anderem auch ein Anerkenntnisurteil oder Versäumnisurteil zählt
- einem Vergleich
- einem Kostenfestsetzungsbeschluss
- einer Entscheidung, gegen die die Beschwerde zulässig ist
- einem Vollstreckungsbescheid, wie er sich aus einem Mahnverfahren ergeben kann, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erfolgt
- einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch
- einem für vollsteckbar erklärten Anwaltsvergleich
- einer vollstreckbaren Urkunde
- einem für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl
Ein solcher Titel beinhaltet meist eine Zahlungsaufforderung nebst Zinsen, etwa auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Er kann zum Beispiel aber auch im Rahmen einer Unterlassungsklage oder einer Räumungsklage ergehen und hat dann die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung oder die Herausgabe einer bestimmten Wohnung zum Inhalt. Im Gegensatz dazu fehlt einer im Rahmen einer Feststellungsklage ergangenen Entscheidung ein vollstreckbarer Inhalt, weshalb sie auch zu keinem Vollstreckungstitel führt.
Vollstreckungsorgane und Vollstreckungsarten
Zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs, den ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner hat, sind unterschiedliche Vollstreckungsorgane berufen. Die Zuständigkeit eines Vollstreckungsorgans hängt insbesondere davon ab, aufgrund welchen Gläubigerrechts in welches Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll.
So ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht etwa für die Pfändung einer Forderung und anderer Vermögensrechte zuständig. Darunter fällt beispielsweise eine Lohnpfändung, aber auch die Pfändung einer wertvollen Domain im Internet. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht zudem für die Zwangsversteigerung einer Immobilie oder deren Zwangsverwaltung, mittels derer der Gläubiger z. B. die Miete einstreichen kann, die sich beide nach dem ZVG richten. Nicht zuletzt nimmt es die eidesstattliche Versicherung von Schuldnern ab, wenn sie zu deren Abgabe verurteilt wurden.
Das jeweils zuständige Prozessgericht ist als weiteres Vollstreckungsorgan wiederum für die Vollstreckung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen sowie der Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen zuständig. Beispiele sind etwa das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erbschaft oder das Abdrucken einer Gegendarstellung.
Stehen Immobilien wie etwa ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung im Mittelpunkt der Zwangsvollstreckung, ist auch das Grundbuchamt Vollstreckungsorgan. Es kann beispielsweise eine Hypothek ins Grundbuch eintragen. Zudem vermerkt es darin auch eine drohende Zwangsversteigerung auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts ein. Die Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Schuldner stellt dabei zugleich die Beschlagnahme des Grundstücks dar.
Für alle weiteren Aufgaben, die nicht den Gerichten zugewiesen sind, ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Das betrifft vor allem die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Möglichkeiten, sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu wehren und damit auch der einschlägige Rechtsbehelf, orientieren sich am konkreten Geschehen und den davon betroffenen Personen. Das können neben dem Schuldner und Gläubiger auch Dritte sein.
Vollstreckungserinnerung
Die Vollstreckungserinnerung dient in diesem Zusammenhang zur Anfechtung einer einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Beispiel hierfür ist etwa ein vom Gerichtsvollzieher missachtetes Pfändungsverbot, weil er beispielsweise einem Handwerker Maschinen oder einem Landwirt das Nutzvieh weggepfändet hat. Mit der Erinnerung lässt sich jedoch keine Einwendung gegen den vollstreckbaren Anspruch geltend machen, wie sie etwa ein Formmangel, eine Aufrechnung die Verjährung darstellen.
Vollstreckungsabwehrklage
Bei Einwendungen ermöglicht, sofern ihr Grund erst nach der letzten Äußerungsmöglichkeit im Verfahren entstanden ist, Rechtsschutz die auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnete Vollstreckungsabwehrklage. Die Klage hat dabei zum Ziel, eine Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären.
Sofortige Beschwerde
Handelte es sich hingegen um keine Maßnahme, sondern eine Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung erging, dann ist die sofortige Beschwerde zulässig. Beispiel hierfür ist ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Beschwerdegericht ist dabei das Landgericht, sofern das Amtsgericht Vollstreckungsorgan war.
Drittwiderspruchsklage
Dritte Gläubiger, denen der Verlust durch die Zwangsvollstreckung eines die Veräußerung hindernden Rechts droht, haben zudem die Möglichkeit, Drittwiderspruchsklage zu erheben. Ein Beispiel hierfür ist die Pfändung einer in ihrem Eigentum stehenden Sache, die der Schuldner in diesem Moment aufgrund von Leihe besessen hat. Diese Problematik ergibt sich vor allem deshalb, weil der Gerichtsvollzieher vorrangig nur den Gewahrsam, also die tatsächliche Herrschaft eines Schuldners, zu prüfen hat.
Insolvenzfall
Im Übrigen verbietet eine Insolvenz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger. Über deshalb gegen die Zwangsvollstreckung erhobene Einwendungen entscheidet das Insolvenzgericht.
(GUE)
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