§ 52a VGG - Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.
die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b), - 2.
die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken, - 3.
das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung, - 4.
die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über - a)
das betreffende Werk, - b)
die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich, - c)
das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.