Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über:
- 1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung, - 2.
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1), - 3.
die statistische Geheimhaltung, - 4.
die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6), - 5.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5), - 6.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung (§ 14), - 7.
die Trennung und Löschung (§ 15) und - 8.
die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und 5).