Die Reichsregierung und der Senat der Freien Hansestadt
Zu §§ 1 und 2
2. Das Reich verpflichtet sich, für alle von Bremen zu verrichtenden wasserbaulichen Arbeiten die erforderlichen Bagger und sonstigen Baugeräte gegen eine dem Selbstkostenpreis entsprechende Entschädigung nach Möglichkeit zur Verfügung zu stellen.
3. Das Reich übernimmt die Offenhaltung der Fahrrinne in den Hafeneingängen bis zur Streichlinie, und zwar in der bisher üblichen Breite und in der Tiefe der Sohlenlage des Flusses.
4. Das Eigentum an der Grundfläche des Tonnenhofs verbleibt Bremen. Bremen verpflichtet sich, den jetzigen Platz oder, falls das bremische Interesse eine Verlegung erforderlich macht, jeweils einen anderen gleichwertigen, dem Reich genehmen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Verlegung gehen in solchem Falle zu Lasten Bremens. Dasselbe gilt von den übrigen Anlagen des Tonnen- und Bakenamts und des Lotsenwesens, soweit sie auf staatlichem Hafengelände stehen.
Zu § 6
2. Das Land Bremen ist verpflichtet, sich innerhalb des Zeitraums vom 1. April 1921 bis 31. März 1931 auf den Betrag von 20 Millionen Mark zuzüglich der Zinsen jeweils den gleichen Betrag anrechnen zu lassen, der vom Reich für Neubauten für die Unter- und Außenweser bereitgestellt wird. Soweit nach dem 31. März 1931 noch ein Restbetrag vorhanden ist, wird er dem Land Bremen zur freien Verfügung überwiesen.
Zu §§ 18 und 19
- 1.
in der Weser oberhalb Bremerhaven ein Fahrwasser hergestellt werden, welches für den Verkehr von 7 Meter tiefgehenden Schiffen von Bremen-Stadt nach See in einer Tide ausreicht, - 2.
unterhalb Bremerhavens das Fahrwasser auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser gebracht werden. Zu § 30