(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden, - 2.
Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren, - 3.
die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer, - 4.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus, - 5.
die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers, - 6.
die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.