238 Anwälte für Disziplinarverfahren
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Disziplinarverfahren
Fragen und Antworten
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Disziplinarverfahren: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Disziplinarverfahren sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Disziplinarverfahren: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Disziplinarverfahren umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Disziplinarverfahren und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Das Disziplinarverfahren ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Anders als ein Strafverfahren, bei dem die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine begangene Untat vergelten soll, dient ein Disziplinarverfahren dazu, den Beamten nach einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung an seine Pflichten zu erinnern und ihn zu ermahnen. Denn während ein Beschäftigter der freien Wirtschaft nach einem Verstoß der arbeitsvertraglichen Pflichten - z. B. Diebstahl von Gegenständen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden - entlassen werden kann, ist die Kündigung eines Beamten nicht möglich.
Jeder Beamter, egal ob er z. B. Bundesbeamter oder Landesbeamter, Zeitbeamter, Beamter im Ruhestand, Richter oder Beamter auf Widerruf ist, muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat. Erfährt sein Dienstherr hiervon oder hegt er diesbezüglich einen begründeten Verdacht, ist er verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ergibt sich im Ermittlungsverfahren - z. B. nach der Befragung von Zeugen oder der Beiziehung einer Urkunde -, dass der Verdacht nicht begründet war bzw. kein Dienstvergehen begangen wurde, wird das Disziplinarverfahren durch Erlass einer Disziplinarverfügung eingestellt. Wird dagegen ein Dienstvergehen bejaht, wird in der Disziplinarverfügung, die übrigens ein Verwaltungsakt ist, die Disziplinarmaßnahme ausgesprochen - z. B. Kürzung der Besoldung, ein Verweis oder die Erhebung der Disziplinarklage. Die Klage wird aber nur erhoben, wenn eine härtere Disziplinierung des Beamten, wie etwa die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung vom Ruhegehalt, angebracht ist. Übrigens: Der Beamte ist von dem Disziplinarverfahren grundsätzlich zu unterrichten; ferner steht ihm nach § 20 II BDG (Bundesdisziplinargesetz) ein Recht zu, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Ein Dienstvergehen ist möglich aufgrund einer schuldhaften innerdienstlichen als auch außerdienstlichen Handlung, wenn dem Beamten also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Schließlich sollen Beamte im Dienst und außerhalb des Dienstes das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende Verwaltung und das Beamtentum aufrechterhalten. In seiner Freizeit darf sich ein Beamter zwar wie ein Durchschnittsbürger verhalten. Kann aber das in dieser Zeit begangene Fehlverhalten in Bezug zum Arbeitsbereich des Beamten gebracht werden, ist wohl von einem Dienstvergehen auszugehen. Begeht also z. B. ein Polizist nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht, wird ein Dienstvergehen bejaht; schließlich wird von der Polizei die Strafverfolgung erwartet, nicht aber die Begehung von Straftaten. Ein Beispiel für ein innerdienstliches Vergehen wäre dagegen der Streik eines Beamten. Ferner kann unter anderem auch ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht ein Dienstvergehen darstellen und zu einem Disziplinarverfahren führen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Beamte trotz Erkrankung einen Nebenjob annimmt oder eine nötige Reha bzw. Operation ablehnt und so die Heilung und Herstellung der Dienstfähigkeit verzögert.
(VOI)
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