232 Anwälte für Disziplinarverfahren
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Disziplinarverfahren
Fragen und Antworten
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Disziplinarverfahren: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Disziplinarverfahren umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Disziplinarverfahren und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Disziplinarverfahren: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Disziplinarverfahren sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Das Disziplinarverfahren ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Anders als ein Strafverfahren, bei dem die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine begangene Untat vergelten soll, dient ein Disziplinarverfahren dazu, den Beamten nach einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung an seine Pflichten zu erinnern und ihn zu ermahnen. Denn während ein Beschäftigter der freien Wirtschaft nach einem Verstoß der arbeitsvertraglichen Pflichten - z. B. Diebstahl von Gegenständen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden - entlassen werden kann, ist die Kündigung eines Beamten nicht möglich.
Jeder Beamter, egal ob er z. B. Bundesbeamter oder Landesbeamter, Zeitbeamter, Beamter im Ruhestand, Richter oder Beamter auf Widerruf ist, muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat. Erfährt sein Dienstherr hiervon oder hegt er diesbezüglich einen begründeten Verdacht, ist er verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ergibt sich im Ermittlungsverfahren - z. B. nach der Befragung von Zeugen oder der Beiziehung einer Urkunde -, dass der Verdacht nicht begründet war bzw. kein Dienstvergehen begangen wurde, wird das Disziplinarverfahren durch Erlass einer Disziplinarverfügung eingestellt. Wird dagegen ein Dienstvergehen bejaht, wird in der Disziplinarverfügung, die übrigens ein Verwaltungsakt ist, die Disziplinarmaßnahme ausgesprochen - z. B. Kürzung der Besoldung, ein Verweis oder die Erhebung der Disziplinarklage. Die Klage wird aber nur erhoben, wenn eine härtere Disziplinierung des Beamten, wie etwa die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung vom Ruhegehalt, angebracht ist. Übrigens: Der Beamte ist von dem Disziplinarverfahren grundsätzlich zu unterrichten; ferner steht ihm nach § 20 II BDG (Bundesdisziplinargesetz) ein Recht zu, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Ein Dienstvergehen ist möglich aufgrund einer schuldhaften innerdienstlichen als auch außerdienstlichen Handlung, wenn dem Beamten also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Schließlich sollen Beamte im Dienst und außerhalb des Dienstes das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende Verwaltung und das Beamtentum aufrechterhalten. In seiner Freizeit darf sich ein Beamter zwar wie ein Durchschnittsbürger verhalten. Kann aber das in dieser Zeit begangene Fehlverhalten in Bezug zum Arbeitsbereich des Beamten gebracht werden, ist wohl von einem Dienstvergehen auszugehen. Begeht also z. B. ein Polizist nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht, wird ein Dienstvergehen bejaht; schließlich wird von der Polizei die Strafverfolgung erwartet, nicht aber die Begehung von Straftaten. Ein Beispiel für ein innerdienstliches Vergehen wäre dagegen der Streik eines Beamten. Ferner kann unter anderem auch ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht ein Dienstvergehen darstellen und zu einem Disziplinarverfahren führen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Beamte trotz Erkrankung einen Nebenjob annimmt oder eine nötige Reha bzw. Operation ablehnt und so die Heilung und Herstellung der Dienstfähigkeit verzögert.
(VOI)
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