- Fachanwalt für Familienrecht
- Erbrecht
- Mediation
Über mich
Rechtsanwalt Peter Küspert
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
Nach dem Abitur entschied sich Rechtsanwalt Küspert für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Im Jahr 1987 erhielt er schließlich die Zulassung als Rechtsanwalt. Aufgrund seiner enormen Kenntnisse und Erfahrungen im Familienrecht wurde ihm 2004 der Titel „Fachanwalt für Familienrecht" verliehen.
Rechtsanwalt Küspert bildet sich stets weiter. So absolvierte er erfolgreich den Fachanwaltslehrgang für Erbrecht im Jahr 2005, sowie 2012 eine Ausbildung zum Mediator. Als Mediator schlichtet er Konflikte außerhalb des Gerichts. Das Hauptaugenmerk von Rechtsanwalt Küspert liegt auf den Gebieten Amtshaftung, Erbrecht, Familienrecht und Vertragsrecht.
Familienrecht
Eine Trennung oder Scheidung stellt eine emotional belastende Situation dar – gut, wenn Sie sich dann nicht auch noch über die rechtlichen Folgen den Kopf zerbrechen müssen. Für Sie übernehme ich die Klärung der Trennungs- oder Scheidungsfolgen wie z. B. die Höhe der Ansprüche auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt, die Aufteilung des Sorge- und Umgangsrechts für gemeinsame Kinder oder die Durchführung der Gütertrennung und des Vermögensausgleichs. Um Sie für den Fall der Fälle ideal abzusichern, helfe ich Ihnen gerne bereits in „guten Zeiten“ bei der Erstellung eines rechtssicheren und individuellen Ehevertrags.
Erbrecht
Wenn es um Geld geht, wird gestritten – das Erbrecht macht da keine Ausnahme und Fehden entfremden nicht selten Familien. Dabei kann Abhilfe dadurch geschafft werden, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken darüber zu machen, an wen das Vermögen später gehen soll – und an wen nicht – und mit der Hilfe eines Rechtsanwalts, ggf. auch Notars, die eigenen Wünsche schriftlich in einem rechtssicheren Testament oder Erbvertrag festzuhalten. Lassen Sie sich von mir außerdem dazu weiterhelfen, was es bei der Annahme oder Ausschlagung zu beachten gibt, sich den Pflichtteil von mir errechnen (z. B. bei einer Enterbung oder einer Schenkung zu Lebzeiten) oder schlichten, wenn sich eine Erbengemeinschaft bildet, in der Uneinigkeit herrscht.
Forderungseinzug & Inkasso
Zahlreiche offene Rechnungen und zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner können ein Unternehmen oder einen Gewerbetreibenden nicht selten in ernste finanzielle Probleme bringen. Daher ist es empfehlenswert, sich von jemandem unterstützen zu lassen, der sich bestens im Bereich der Eintreibung von Außenständen auskennt. Ich übernehme für Sie als Mandant auf Wunsch das komplette Forderungsmanagement vom Mahnverfahren sowie der Titulierung vorhandener Ansprüche bis hin zur Einleitung umfassender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an mich, was den Forderungseinzug anbelangt!
Mediation
Hat sich ein Konflikt erst verfestigt, sind die Beteiligten oft nicht in mehr in der Lage aus eigener Kraft eine partnerschaftliche Lösung zu erarbeiten. Hier kann eine Mediation zu einer vernünftigen, gütlichen Einigung führen, die auch nachhaltig Bestand hat. Bei einer Mediation wenden sich streitende Parteien an einen neutralen Dritten, den Mediator. Wesentlich ist die Unparteilichkeit des Mediators und dessen Fähigkeit, die Parteien dahin zu führen, selbst eine Lösung ihrer Konflikte zu erarbeiten.
Ihr Interesse wurde geweckt? Kontaktieren Sie mich einfach und schnell über das anwalt.de-Profil!
Sprachen
- Deutsch
Mitgliedschaften
- Deutscher AnwaltVerein e. V.
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Erbrecht im DAV
- Mitglied in der Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)
Kontaktdaten von Peter Küspert
Adresse
Thomas-Mann-Straße 59
90471 Nürnberg7.021,28 km (von Ihrem Standort)
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Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Peter Küspert
Registergericht und Sitz
Registergericht Nürnberg PR 368
Sitz:
90471 Nürnberg, Thomas-Mann-Str. 59
Kammerzugehörigkeit
Die Rechtsanwälte der Partnerschaft gehören der
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
Die Rechtsanwälte haben Ihre Berufszulassung in Deutschland erworben und sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gilt die Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - in Altfällen die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO)- und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Für Fachanwälte gilt die Fachanwaltsordnung (FAO). Die Berufsregelungen für Rechtsanwälte sind unter www.brak.de abrufbar.
Gesetzliche Berufsbezeichnung
Peter Küspert
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bundesrepublik Deutschland
Doreen Haller
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Bundesrepublik Deutschland
Sabine Beisenwenger
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Bundesrepublik Deutschland
Berufshaftpflichtversicherung
Allianz Versicherung AG
Königinstraße 28
80802 München
Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Multidisziplinäre Tätigkeiten/berufliche Gemeinschaften
Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.
Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Nürnberg (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de.
Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle eine inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
c) aus Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, soweit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme überschritten wird.
Die Risikoausschüsse gemäß Ziff. a) und b) gelten jedoch nicht für das europäische Ausland, die Türkei und die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeit in Staaten, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zu Grunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, die das Abgabenrecht von Staaten betrifft, die zuvor nicht genannt sind, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zu Grunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Der zuvor gennannte Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit als Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs-, Zwangs- und Nachlassverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvollstrecker, Pfleger, Vormund und Treuhänder, als Sachwalter, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, sofern die Bestellung nach ausländischen Recht erfolgte.
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