§ 183 StGB, Exhibitionistische Handlungen

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Wegen exhibitionistischer Handlungen wurden im Jahr 2011 661 Männer verurteilt, im Jahr 2012 680 Männer und im Jahr 2013 736 Männer.

Der § 183 StGB erfasst nur männliche Täter, insofern können sich Frauen lediglich als Teilnehmerinnen strafbar machen.

Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen machen ca. 10 % aller Verurteilungen wegen eines Sexualdelikts aus.

Gemäß § 183 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person mit einer exhibitionistischen Handlung belästigt. Das Gesetz sieht im Falle einer Verurteilung die Verhängung einer Geldstrafe oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Eine nach § 183 StGB strafbare exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte sein entblößtes primäres Geschlechtsteil (das Glied) einer anderen Person gegenüber ohne dessen Einverständnis vorzeigt, in der Absicht sich selbst hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Zu einer körperlichen Berührung muss es hierbei nicht kommen. Handlungen, denen eine sexuelle Tendenz fehlt (z. B. eine Entblößung zur Provokation), unterfallen nicht dem § 183 StGB. Die sexuell motivierte Konfrontation anderer Personen mit Abbildungen stellen keine exhibitionistischen Handlungen dar.

Weiterhin ist es erforderlich, dass die andere Person durch die exhibitionistische Handlung belästigt wird, der Vorfall bei dem Betroffenen also Gefühle wie Ekel, Abscheu, Scham, Schrecken oder Entsetzen hervorruft. Belästigt muss nicht stets die Person sein, auf welche sich die sexuelle Motivation richtet. Opfer des § 183 StGB kann auch ein Dritter sein, von dem der Täter annimmt, dass er ihn beobachten kann. Es genügt, wenn einer von mehreren Beobachtern belästigt ist. Die Tendenz muss sich nicht auf eine bestimmte Person richten. Es reicht aus, dass die Handlung gegenüber irgendeiner Person vorgenommen werden soll.

Die Belästigung fehlt, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst.

Nach § 183 Absatz 2 StGB muss in der Regel ein Strafantrag gestellt werden, damit die Tat verfolgt werden kann.

Jedoch kann beim Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses die Ermittlungsbehörde auch ohne das Vorliegen eines Strafantrages agieren. Dies kommt vor allem bei besonderen Folgen der Tat in Betracht.

Die Vornahme exhibitionistischer Handlungen vor einem Kind kann einen sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176 StGB darstellen.


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