§ 184b StGB: Besitz & Verbreitung von Kinderpornographie bei Comics, Comiczeichnungen und Mangas

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Fallen Comiczeichnungen und Mangas, die sexuelle Handlungen von oder an Kindern darstellen unter § 184 b StGB?

Der Begriff Kinderpornografie (manchmal auch mit KiPo oder CP für engl. Child Pornography abgekürzt) bezeichnet die mit hohen Strafen sanktionierte Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern. Kinderpornografie ist jedoch von Jugendpornografie abzugrenzen. Der Begriff Jugendpornografie bezeichnet im deutschen Strafrecht pornografische Darstellungen sexueller Handlungen von, an und vor Personen über 14 und unter 18 Jahren (Jugendlichen). Die Beschaffung, der Besitz und die Verbreitung solcher Darstellungen können nach § 184c StGB strafbar sein.

Der Begriff der Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar, bezieht sich aber meist auf Foto- oder Filmmaterial. Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In Deutschland können daher auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke (Bsp.: Das Sex-Buch von Günter Amendt, 1979, virtuelle Kinderpornografie vor dem Hintergrund des Online-Spiels Second Life) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen (Fiktivpornografie). 

Zu unterscheiden ist hier aber der Besitz von der Verbreitung. Was die Verbreitung angeht, sind jegliche Schriften verboten, also auch erkennbar fiktionale (wirklichkeitsferne) wie Romane, Comics, Zeichentrickfilme. Beim Besitz von Fiktivpornografie werden die Grenzen jedoch weiter gefasst, es muss ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen dargestellt werden und auch zu erkennen sein. Die Schrift hat sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand zunächst, wenn es sich bei der in das Sexualgeschehen verstrickten Person tatsächlich um ein Kind, also um eine Person handelt, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei der Fiktivpornografie muss dieser Umstand äußerlich aus der Erscheinung und aus den Zusammenhängen geschlossen werden. Da der Tatbestand auch die Wiedergabe eines fiktiven Geschehens erfasst, muss es auch bei einem realen genügen, dass beim objektiven Betrachter gezielt der Eindruck erweckt wird bzw. werden soll, es handele sich um Personen unter der Altersgrenze. Ist umgekehrt die handelnde Person scheinbar älter, tatsächlich aber ein Kind, so handelt es sich auch um kinderpornografische Darstellungen. Soweit die Annahme es handle sich um ein Kind, allein auf der Fehlvorstellung des Betrachters beruht, ist das Merkmal hingegen nicht.

Auch bei Besitz wirklichkeitsferner Schriften sollte man es nicht darauf ankommen lassen, dass solcherlei der Polizei bekannt werden, denn ermittelt wird in jedem Fall, und auch das kann schon sehr nachteilig für einen sein.

Wir sind eine der führenden Kanzleien im Bundesgebiet für die Verteidigung von Sexualstraftaten und Verstößen gegen § 184b StGB. Falls Sie eine Vorladung oder Hausdurchsuchung erfahren haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie viel Wissenswertes zu dem vorgenannten Thema. 


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