§ 3a Einkommensteuergesetz zur Steuerfreiheit bei Sanierungserträgen

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Die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen bei Unternehmenssanierungen ist in § 3a Einkommensteuergesetz geregelt (Rüberg, Endlich: Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ist zurück, NJW-Spezial, 2019, 207). Bei entsprechenden Sanierungsgewinnen aus einem Schuldenerlass sollen die steuerlichen Wahlrechte in dem Jahr des Sanierungsertrages ausgeübt werden. Gemeint sind damit die bisherigen Verlustvorträge und der mögliche Verlustvortrag für das Folgejahr. Vermieden werden sollen dadurch Doppelbegünstigungen.

In den Fällen, in denen die Verlustvorträge in der Vergangenheit den Sanierungsertrag ohnehin aufhoben, dürfte die Neuregelung des § 3a Einkommensteuergesetzes insoweit von geringer Bedeutung sein.

Eine unternehmensbezogene Sanierung soll allerdings nur dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist, § 3a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen soll der Sanierungsertrag kraft Gesetzes – anders als beim früheren Sanierungserlass – ohne Antrag des Steuerpflichtigen steuerfrei sein (Rüberg, Endlich: Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ist zurück, NJW-Spezial, 2019, 208).

Für Altfälle, in denen Schulden insgesamt vor dem 9.2.2017 erlassen worden sind, sollen die Regelungen des § 3a EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen Anwendung finden. Dieses gilt sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer, ebenda, Seite 207.

Fazit: In Bezug auf die bisherigen Unternehmenssanierungen mit gewährtem Steuererlass für Sanierungserträge dürfte es erforderlich sein, dass die alten Insolvenzpläne die Tatbestandsmerkmale der Sanierungsbedürftigkeit, der Sanierungsfähigkeit, der Sanierungseignung, die betriebliche Begründetheit des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger hinreichend deutlich reflektieren, § 3a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Die Überprüfung von früheren Insolvenzplänen kann erforderlich sein.


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