§ 89 WpHG: Neufassung des IDW Prüfungsstandards – die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts

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Der Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards „Die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts“ nach § 89 WpHG (IDW EPs 521 n.F.) vom 17.03.2020 des Investmentfachausschusses (IVFA) des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.) berücksichtigt die Änderungen des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes als Umsetzung der MiFID II und der MiFIR in nationales Recht. „Der europäische Gesetzgeber reagierte mit der MiFID II/MiFIR auf die Finanzmarktkrise, aber auch auf technologiegetriebene Änderungen in der Marktinfrastruktur und das gesteigerte Bedürfnis nach umfassendem Anlegerschutz“, Verlautbarung des IDW vom 17.03.2020 auf dessen Website. Dieser IDW-Prüfungsstandard soll erstmals für Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach § 89 WpHG gelten, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen werde, a. a. O.

Aus dem Muster für eine Gliederung eines Prüfungsberichts für die Prüfung nach § 89 WpHG wird der Prüfungsinhalt sichtbar. Erforderlich sind Angaben zum Zielmarkt, Art und Umfang der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Die interne Revision ist ebenfalls Prüfungsgegenstand. Gefordert wird eine Kundenklassifizierung nach § 67 WpHG, also insbesondere die Differenzierung nach professionellen Kunden und Privatkunden. Die allgemeinen Verhaltens- und Informationspflichten vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 63 Abs. 2 bis 9 WpHG werden ebenso untersucht wie die Informationspflichten und Angemessenheitsbeurteilung gemäß § 63 Abs. 10 bis 11 WpHG. Gleiches gilt für die Informations- und Verhaltenspflichten gemäß § 64 WpHG im Rahmen der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung. Prüfungsgegenstand sind ferner: die Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 3 und 4 WpHG, die Einholung einer Selbstauskunft zur Vermittlung im Rahmen des § 2a Vermögensanlagengesetzes nach § 65 und des § 6 Wertpapierprospektgesetzes nach § 65a WpHG, die Handhabung von Zuwendungen nach § 70 WpHG (detaillierte Dokumentationspflicht), allgemeine Organisationspflichten gemäß § 80 WpHG, Produktfreigabe und -überprüfungsverfahren, Zielmarktkonzeption sowie die damit verbundenen Informationspflichten, die Geschäftsleiterpflichten nach § 81 WpHG, die Organisation der Compliance-Funktion, die Tätigkeit des Beauftragten zum Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern der Kunden, Finanzsicherheiten nach § 84 WpHG, Anlage- und Anlagestrategieempfehlungen nach § 85 WpHG etc.

Der Entwurf der Neufassung entspricht im Kerne den Anforderungen des IDW-Prüfungsstandards IDW PS 521 in der Fassung vom 06.03.2009.

Fazit: Prüfungspflichtig sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapier­dienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gemäß Seite 68 der Entwurfsbegründung zum Kleinanlegerschutzgesetz („Prokongesetz“) muss in einem Prospekt für den Anleger auch auf das Risiko hingewiesen werden, dass sich die Tätigkeit des Emittenten so verändern kann, dass sich ein Schwerpunkt in Richtung erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen bildet.  Wenn das operative Geschäft eines Emittenten keine Bedeutung in Bezug auf den Ertrag und den Wertzuwachs des Unternehmens ausweist, sich der Schwerpunkt des Emittenten von Finanzinstrumenten weg von der Realwirtschaft in Richtung Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen entwickelt, kann von einem Finanzdienstleistungsinstitut mit den entsprechenden Prüfungspflichten gesprochen werden.


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