14.05.2014 - Bericht über die OSV-Gläubigerversammlung am 13.05.2014 zum Insolvenzverfahren Future Business

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Am 13.05.2014 fand die Gläubigerversammlung statt, für Gläubiger, die Orderschuldverschreibungen gezeichnet haben. Im Rahmen dieser Gläubigerversammlung sollte ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden. In sämtlichen Medien wurde dieses sehr kontrovers diskutiert, auch unter dem Aspekt, dass mit der Wahl des gemeinsamen Vertreters hohe Kosten zu verzeichnen sind, die letztendlich die Insolvenzmasse zu tragen hat und was letztendlich dazu führt, dass sich möglicherweise die an die Anleger auszuzahlende Quote reduziert. Die Höhe der Kosten des gemeinsamen Vertreters wurde auch gestern, trotz mehrfacher Abfragen, nicht benannt, so dass man davon ausgehen muss, dass die Kosten im zweistelligen Millionenbereich liegen dürften.

Der Terminus Technicus gemeinsamer Vertreter trügt. Man darf nicht etwa davon ausgehen, dass der gemeinsame Vertreter die Gläubiger tatsächlich vertritt. Vielmehr ist, und so sieht es auch die Literaturmeinung, der gemeinsame Vertreter letztendlich eine Koordinationsinstanz. Er dient der effizienteren Verwaltung. Er hat keine Überwachungsfunktion und ist daher auch nicht verpflichtet, die Gläubiger bezüglich etwaiger Mängel aufzuklären.

Wir sind der Ansicht, dass es eines gemeinsamen Vertreters nicht bedarf, auch im Hinblick auf die derzeit sehr geringe Masse, die möglicherweise zu einer Auszahlungsquote von 20 % führen dürfte. Dieses haben wir auch gestern vehement so vertreten.

Hinzu kam, dass im Vorfeld der Einladung zu der Durchführung der Gläubigerversammlung in dem Einladungsschreiben nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters eine Kannbestimmung und nicht zwingend ist für die Forderungsanmeldung. Viele Gläubiger, so auch teilweise unsere Mandanten, sind daher dem Glauben unterlegen, dass eine Forderungsanmeldung nur durch den gemeinsamen Vertreter erfolgen kann.

Aus unserer Sicht ist die Tagesordnung für diese Gläubigerversammlung nicht vollständig gewesen, da ein Beschlussgegenstand vergessen wurde. Es ist an erster Stelle, vor der Wahl des gemeinsamen Vertreters, darüber abzustimmen, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird.

Ein vergessener Beschlussgegenstand kann nicht mehr von der Gläubigerversammlung beschlossen werden, so dass, zumindest nach der Literaturmeinung, eine neue Versammlung mit einer vollständigen Tagesordnung einzuberufen ist.

Im Rahmen der Gläubigerversammlung wurden sowohl durch unsere Kanzlei als auch durch weitere Anlegerkanzleien Befangenheitsanträge gegen die das Verfahren leitende Rechtspflegerin gestellt. Dieses führte dazu, dass die Gläubigerversammlung beendet wurde, da nunmehr das Gericht über die gestellten Befangenheitsanträge entscheiden muss.

Ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt. An diesem wird die Gläubigerversammlung fortgesetzt - weil die Befangenheitsanträge abgewiesen werden - oder eine neue OSV-Gläubigerversammlung einberufen mit einer vollständigen Tagesordnung. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Absolut begrüßenswert ist, dass eine Vielzahl der Kollegen, die Anleger vertreten, am gleichen Strang ziehen und so eine starke Kraft entsteht für die Vertretung der Interessen der Gläubiger.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht

Über die Anwaltskanzlei BONTSCHEV :

Die in Dresden ansässige Anwaltskanzlei Bontschev ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuer- und Immobilienrecht. Kerstin Bontschev, Fachanwältin für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen und nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit für die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.) Aktionärsinteressen auf Hauptversammlungen wahr.


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