§ 852 BGB - neue Chance für Diesel-Geschädigte

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Schadensersatzansprüche gegen VW können auch heute noch eingeklagt werden und zwar unabhängig davon, ob bislang verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Das Amtsgericht Marburg urteilte am 16.06.2020 zum Aktenzeichen: 9 C 891/19, dass bei verjährtem Anspruch aufgrund des Diesel-Betrugs (§ 826 BGB) ein sogenannter Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB besteht. Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass die Verjährung frühestens in 10 Jahren eintritt. Wer sich durch unerlaubte Handlungen auf Kosten eines anderen bereichert, der muss noch 10 Jahre danach den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückbezahlen. Dieser finanzielle Vorteil umfasst also den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge. Zu dem durch die unerlaubte Handlung erlangten Vorteil gehören gem. § 818 Abs. 1 BGB auch die durch die Nutzung des Kapitals erlangten tatsächlichen Zinsen. Dies stellt ein weiteres Argument dar, dass die Ansprüche nicht - wie von den Autokonzernen behauptet - bereits verjährt sind.

Wer beispielsweise seinen Diesel 2011 erworben hat, kann bis 2021 Ersatzansprüche gegen VW geltend machen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) die Verjährungsproblematik wertet. Die Rechtschutzversicherungen erteilen regelmäßig auch bei bestehender möglichen Argumentation der Gegenseite, dass Verjährung eingetreten sei, entsprechende Deckung für ein Klageverfahren.

Es ist jedem Geschädigten im Dieselskandal anzuraten, sich anwaltliche Unterstützung eins in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt zu suchen und mit der Prüfung und Durchführung der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zu beauftragen.


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