Diesel-Abgasskandal

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Beinahe täglich ergehen gegen Autohersteller Urteile wegen manipulierter Dieselfahrzeuge und eine Vielzahl von Verfahren ist anhängig. Betroffen sind derzeit u. a. Fahrzeuge der Marken:

Mercedes, VW, Audi, Porsche, Skoda, Seat, Opel, BMW, Nissan, Renault, Fiat
 
Den Verfahren ist gemeinsam, dass die (Motoren-)Hersteller im Ergebnis unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben. Dies wird in vielen Verfahren seitens der Hersteller auch gar nicht mehr in Abrede gestellt. In Sachen Mercedes Benz hat das LG Stuttgart (am Sitz von Daimler) die Daimler AG zuletzt in drei überaus eindeutigen Urteilen vom 17.01.2019 wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB zur Rückabwicklung der Fahrzeuge verurteilt. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 03.01.2019 eine Berufung der Volkswagen AG zurückgewiesen und eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung festgestellt.
Soweit es sich um einen nachweislich manipulierten Motor handelt, bestehen demnach überwiegende Erfolgsaussichten, den Kauf eines solchen Fahrzeugs aufgrund der vorsätzlich, sittenwidrigen Täuschung des Herstellers rückabwickeln zu können. Auch für diejenigen, die das Fahrzeug behalten möchten, bietet sich grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen einer vergleichsweisen Lösung mit dem Hersteller, einen Betrag zu erlösen und das Fahrzeug weiterhin fahren zu können (wenn gewünscht).
 
Zu beachten ist eine mögliche Verjährung von Ansprüchen. Aufgrund einer taggenauen Verjährung von 10 Jahren ab dem Kauf des Fahrzeuges, darf das Fahrzeug demnach nicht vor März 2009 angeschafft worden sein. Bezüglich solcher Fahrzeuge verjähren die Ansprüche im Februar 2019. 

Zudem ist eine verjährungsauslösende Kenntnis die Manipulation betreffend zu prüfen (z. B. liegt eine Kenntnis der Manipulation in dem Moment vor, zu dem der Hersteller den Fahrzeughalter darüber informiert hat, dass der Motor „ein Update“ benötigt.)

Besitzern eines Fahrzeuges des Volkswagen Konzerns mit einem E189 Motor bietet sich nichtsdestotrotz nach wie vor die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage.

Kommt es im Ergebnis dazu, dass ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, hat der Anspruchsteller grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Abzuziehen ist hiervon ein Nutzungsersatz, der sich aus den durch den Käufer gefahrenen Kilometern ergibt.
Dieser Nutzungsersatz errechnet sich wie folgt am (gerichtlich 2017 entschiedenen) Beispiel eines VW Tiguan 2.0 TDI:

Kaufpreis im Jahre 2012              EUR 38.902,00
Kilometer bei Kauf:                                              0
Kilometer aktuell:                                       53.519
demnach gefahrene Kilometer:               53.519
angenommene Gesamtlaufleistung:    250.000
 
Die gängige Formel für die Errechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung lautet dann:
38.902 x 53.519/250.000 = 8.327,98. Von dem Kaufpreis in Höhe von € 38.902,00 ist somit eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 8.327,98 abzuziehen.
Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 30.574,02 für ein Fahrzeug, das über fünf Jahre genutzt wurde. Zwischenzeitlich mehren sich auch die Entscheidungen, die den Klägern 4 % Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises zusprechen, was in vorliegendem Fall dazu führen würde, dass der Anspruchsteller nahezu den gesamten Kaufpreis zurückerhält und damit das Fahrzeug nahezu kostenfrei über fünf Jahre genutzt hat.
 
Fallgruppen:
Wer kann die dargestellten Ansprüche geltend machen?
     - der Käufer eines manipulierten Neuwagens gegen den Hersteller,
     - der Käufer eines manipulierten Gebrauchtwagens gegen den Hersteller,
     - der Verkäufer eines manipulierten Fahrzeuges gegen den Hersteller,
     - der Leasingnehmer eines manipulierten Fahrzeugs (wenn der Leasingvertrag noch läuft),
     - der Käufer eines finanzierten, manipulierten Fahrzeugs, wenn die Finanzierung noch läuft (bei Verbrauchern ist hier auch zu prüfen, ob der Darlehensvertrag widerrufen werden kann).
 
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen und der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


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