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12 Years a Slave - Abmahnung durch Schutt, Waetke RAe für Tobis Film GmbH & Co. KG

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Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe mahnt im Auftrag der Tobis Film GmbH & Co. KG Urheberrechtsverletzungen an dem recht aktuellen Filmwerk „12 years a slave” ab. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung und unterbreitet ein Vergleichsangebot, bei dessen Annahme sich der Abgemahnte zur Zahlung einer Summe in Höhe von EUR 732,50 verpflichtet.

Wie soll ich mit einer solchen Abmahnung umgehen?

Die gesetzten Fristen sollten grundsätzlich eingehalten werden. Gerade die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist oft sehr kurz bemessen. Hier empfiehlt es sich, von einem sachkundigen Rechtsanwalt den Umfang des Unterlassungsanspruches prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die vom Abmahner vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten nicht selten einen Passus, welcher einem umfänglichen Schuldanerkenntnis gleichkommt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Sie ein Leben lang an den Inhalt der Unterlassungserklärung gebunden sind. Es sollte daher umfassend geprüft werden, ob Sie überhaupt zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet sind.

Hinweis: Unterzeichnen Sie nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung und zahlen Sie nicht vorschnell.

Was die weiteren Ansprüche des Rechteinhabers angeht, so ist zu prüfen, ob diese dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Oftmals werden auch nach Inkrafttreten der Neufassung des § 97a UrhG übersetzte Gebühren gefordert. Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs. 2 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html) die Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Abmahnung klar definiert. Die Neufassung der ehemaligen 100,00 € Deckelungsregelung wird bislang von den Abmahnern nicht konsequent umgesetzt, sodass auch zu prüfen ist, ob die Abmahnungen eventuell unwirksam ist und Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Abmahner haben.

Entscheidend ist wie in allen Abmahnfällen, ob Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter begangen haben, sie „lediglich” ermöglicht haben, weil ein Dritter Zugang zu Ihrem Netzwerk hatte (sog. Störerbegriff) oder ob Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen.

Sollten Sie also auch eine Abmahnung von der Kanzlei Schutt, Waetke oder von einem anderen Abmahner erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei und profitieren Sie von meiner Erfahrung in diversen Urheberrechtsangelegenheiten und Abmahnfällen. Ich biete Ihnen bereits eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage am Telefon.

Zögern Sie nicht, mich anzurufen oder mir eine Nachricht zu schreiben.

Ihre Kanzlei Brehm


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