§ 136 StGB – Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
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Schutzzweck
§ 136 StGB schützt die Verfügungsgewalt des Fahrzeugbesitzers und zielt darauf ab, unbefugte Fahrzeugnutzung und die damit verbundenen Schäden zu verhindern.
Tatobjekt und Tathandlung
Erfasst sind Fahrzeuge mit Maschinenkraftantrieb (z. B. Autos, Lkw, Motorräder, Baumaschinen). Die unbefugte Nutzung, sei es durch „Schwarzfahrt“ oder eine kurze Nutzung, ist strafbar, wenn sie ohne Zustimmung des Berechtigten und mit dem Vorsatz erfolgt, keine Berechtigung zu haben.
Qualifikationen
- Gewaltqualifikation: Wird das Fahrzeug durch Einbruch oder Gewaltanwendung erlangt, kann eine Strafe von bis zu zwei Jahren drohen.
- Schadensqualifikation: Verursacht die unbefugte Nutzung Schäden über 5.000 Euro, sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich, bei Schäden über 300.000 Euro sogar bis zu drei Jahre.
Strafausschlüsse
Personen wie Ehepartner, Kinder oder Dienstnehmer, die tatsächlich zur Fahrzeugnutzung berechtigt sind, bleiben straffrei, solange keine vorübergehende Berechtigung vorliegt.
Prozessuales
Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.
Praktische Relevanz
Der Paragraf wird oft bei „Joyriding“ oder Streitigkeiten im familiären oder beruflichen Umfeld angewendet, wenn Fahrzeuge ohne Erlaubnis genutzt werden.
Lesen Sie mehr zum unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen unter https://strafverteidiger-innsbruck.at/der-unbefugte-gebrauch-von-fahrzeugen-136-stgb/
Ihr Rechtsanwalt aus Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger
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