Weitergabe von Anmietkarten und PIN für Fahrten mit Carsharing-Fahrzeugen

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In letzter Zeit habe ich es immer häufiger mit Mandanten zu tun, denen eine Verkehrsstraftat – fast immer i. V. m. Fahren ohne Fahrerlaubnis – vorgeworfen wird, welche mittels eines Carsharing-Fahrzeuges (Car to Go, Drive now…) begangen wurde. Fast immer sind die Fahrer in diesen Angelegenheiten nicht die eigentlichen Anmieter oder Vertragspartner, da sie nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

In den meisten Fällen wurden die Anmietkarte und der PIN zuvor bereitwillig von den eigentlichen Vertragspartnern herausgegeben, obgleich diese Kenntnis davon hatten, dass keine Fahrerlaubnis vorhanden ist.

Welche haftungs- und strafrechtlichen Risiken diese mit dieser Gefälligkeit eingehen ist vielen offensichtlich überhaupt nicht bewusst.

Angenommen, das Worst-Case-Szenario tritt ein und der Fahrer ohne Fahrerlaubnis verursacht einen Unfall, dann gilt Folgendes:

  1. Auch wenn die Haftung des berechtigten Nutzers für selbstverschuldete Unfälle durch die Zahlung des zusätzlichen Entgeltes nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung ausgeschlossen ist, so gilt diese nicht im hier beschriebenen Fall – ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis kann unter keinen Umständen ein berechtigter Nutzer sein. Die Folge: Für Schäden am Mietfahrzeug haftet auch der Vertragspartner gemeinsam mit dem Fahrer vollumfänglich!
  2. Auch wenn die Karte nicht freiwillig herausgegeben wurde, kommt noch immer ein Sorgfaltspflichtverstoß in Betracht, denn die PIN und Karte wurden dann nicht ordnungsgemäß vor unbefugtem Gebrauch geschützt, welcher ebenfalls die Ersatzpflicht für Schäden am Fahrzeug auslöst.
  3. Für Schäden an fremden Fahrzeugen, Personen oder Gegenständen kommt zwar erst einmal der Kfz-Haftpflichtversicherer des Carsharing-Fahrzeugs auf – danach kommt aber ein Regress (Rückgriff) des Versicherers auf den Fahrer in Betracht.
  4. Darüber hinaus kommt noch eine Vertragsstrafe des Mieters in Betracht.

Auch wenn der Fahrer noch so oft beteuert, dass er im Falle des Falles für alle Schäden aufkommt: Der Anspruch des Vermieters besteht gegen beide! Wenn der Fahrer finanziell nicht in der Lage ist, den Schaden zu begleichen, kann gegen beide gesamtschuldnerisch auch gerichtlich vorgegangen werden.

Die einzige Möglichkeit, hier noch Forderungen in möglicherweise erheblichem Umfang abzuwehren, ist der Nachweis, dass das Unfallereignis nicht schuldhaft durch den Fahrer verursacht wurde – dann müsste der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer für die Schäden aufkommen.

Auch kommt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter des Fahrzeuges wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in Betracht.

In jedem Fall empfiehlt es sich sowohl für den Mieter als auch den Fahrer, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da beiden Beteiligten erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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