1N Telecom - Verbraucher fühlen sich abgezockt

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Ärger, wem Ärger gebührt: Das Unternehmen 1N Telecom GmbH sorgt aktuell für jede Menge Stress - mal geht es um nur angeblich vorteilhafte Angebote, mal um Schadensersatzforderungen, nachdem angebliche Sonderkündigungsrechte in Anspruch genommen wurden. Besonders ärgerlich dabei: Ein großer Teil der aktuell sehr unzufriedener Kunden wollte eigentlich gar nicht wechseln und bei der Telekom (mit K) bleiben, ihnen ging es nur um den versprochenen Tarifwechsel. In Werbeanrufen wird geschickt mit der Namensgleichheit gearbeitet. Die Verbraucherzentralen haben die Masche schnell entlarvt und gehen aktuell rechtlich gegen das Unternehmen 1N Telecom vor.

Widerrufsrecht wird geschickt ausgehebelt

Man kann von den schriftlich vorliegenden Angeboten schon fast von Trickformularen sprechen, denn mit der Rücksendung wird der bestehende Vertrag bei der Telekom gekündigt und ein neuer Vertrag mit der Telecom abgeschlossen. Aktiv wird das Unternehmen aber erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Wenn die Opfer dieser Masche ihren Fehler erkennen und die Kündigung bei der Telekom rückgängig machen, reagiert die 1N Telecom GmbH drastisch und fordert Schadensersatz in Höhe von über 500 Euro für den nicht zustande gekommenen Vertrag.

Unklar ist übrigens, wie die Telecom GmbH an die Daten kommen konnte, um die Anschreiben so authentisch gestalten zu können. Zudem: Grundsätzlich wird man Werbung dieser Art als rechtlich unzulässig ansehen können.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity: "Ich empfehle Opfern dieser Masche, der Schadenersatzforderung zeitnah per Einschreiben zu widersprechen und schnellstens Kontakt mit der Telekom aufzunehmen, damit die erfolgte Kündigung zurückgenommen wird." Der Hamburger Jurist übernimmt gern die erforderliche Kommunikation und prüft die Zulässigkeit der Forderung.

„Selbst wenn etwaige Widerrufsfristen bereits abgelaufen sein sollten, gibt es noch das Rechtsinstitut  der Anfechtung, um vermeintliche Ansprüche abzuwehren. Basis eine Anfechtung könnten die sittenwidrigen Umstände des Vertragsschlusses sein.“ Außerdem: Im Einzelfall können den Betroffenen in Ansehung der unzulässigen „Vertriebsformen“ auch selbst Gegenansprüche gegenüber der 1N Telekom GmbH zustehen.

Nachfolgend zitieren wir einige Urteile der Verbraucherzentralen:

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, LG Düsseldorf, Az. 12 O 174/22

Mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom wurden bemängelt - das Landgericht Düsseldorf verbot daraufhin die Nutzung bestimmter Klauseln z.B. in Bezug auf die angebliche Portierungspflicht. 1N Telecom darf sich nicht mehr auf eine Klausel berufen, wonach er den Vertrag kündigen kann, wenn Kunden mit einem Betrag, der dem doppelten des Monatsbeitrags entspricht, in Verzug sind. Auch auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung des Vertrags darf sich 1N nicht mehr berufen.

Bundesverband der Verbraucherzentralen, LG Düsseldorf, Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22

In zwei Versäumnisurteilen des Landgerichts Düsseldorf wurde  1N unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die Kunden direkt Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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