200.000 Euro Gesamtabfindung für Harnleiterdurchtrennung

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Mit Vergleich vom 26.07.2013 hat sich ein Herner Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche zu zahlen.

Die am 21.06.1957 geborene Mandantin unterzog sich am 20.09.2010 einer Adnexektomie beidseits mit Ureterolyse rechts. Vor der Operation hatte sie die behandelnden Ärzte mit umfangreichen Unterlagen darauf hingewiesen, dass es im Jahre 2002 bei einer Unterleibsoperation zu einer Durchtrennung Ihrer Harnleiter rechts und links und einer Blasenverletzung gekommen war. Sie war deshalb der Ansicht, dass keine Schlüssellochoperation, sondern eine offene Operation durchgeführt werden sollte. Hiervon riet der Operateur jedoch ab.

Bei der Operation vom 20.09.2010 verletzte der Chirurg trotz der vorherigen Warnung der Mandantin den rechten Harnleiter erneut, weil er minilaparoskopisch vorging. Der eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass bei der durchgeführten Laparoskopie das dreidimensionale Sehen gefehlt habe. Ebenso die Möglichkeit, Strukturen in der Bauchhöhle zu tasten. Gerade der Harnleiter lasse sich in seinem Verlauf zwischen Daumen und Zeigefinger bei offenem Vorgehen sehr gut fühlen. Aufgrund der ganz und gar ungewöhnlichen Vorgeschichte der Mandantin sei das gewählte Verfahren zwar nicht unvertretbar. Ganz zweifelsfrei sei es aber in der vorliegenden Situation geboten gewesen, die Alternative einer primären Laparotomie (operieren am offenen Unterleib) mit der Patientin zur Vermeidung von Komplikationen zu besprechen. Die eingetretene Harnleiterdurchtrennung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem derartigen Vorgehen vermieden worden. In jedem Fall hätte aber sichergestellt werden müssen, dass eine Verletzung der Harnleiter während der OP ausgeschlossen war.

Postoperativ bildete sich eine Harnstauungsniere rechts, der Mandantin wurde ein Dauerkatheter gelegt. In der Folgezeit kam es zu ständigen Blasenentleerungsstörungen. Im Februar 2011 wurde die Harnleiterverletzung durch eine sogenannte plastische Harnleiterneueinpflanzung nach der Psoas Hitch-Methode überbrückt. Dabei wird die Harnblase soweit mobilisiert, dass die Blasenwand nach oben gezogen werden kann und die zipflig ausgezogene Harnblase den Harnleiterdefekt überbrückt. Hier gestaltete sich der postoperative Verlauf kompliziert. Es kam zu Infekten mit multiresistenten Keimen (ESBL und MRSA). Nach Entfernung des eingelegten transurethralen Dauerkatheters kam die Blasenentleerung nur mit Schwierigkeiten in Gang. Erst eine Therapie mit Alphablockern und einem Colinergikum (Medikament, das den Blasenmuskel stimuliert), konnte eine zufriedenstellende Miktion erreichen.

Im März 2011 wurde ein erneuter stationärer Aufenthalt bei einem fibrilen Harnwegsinfekt erforderlich. In der Folgezeit wurde die Blasenentleerung schwieriger. Die Mandantin musste mit der Hand auf den Unterbauch drücken, um eine vollständige Blasenentleerung zu erzielen. Im Frühjahr 2011 stiegen die Restharnwerte in der Blase auf etwa 150 ml an. Eine Verbesserung der Blasenfunktion konnte auch durch Medikamente nicht erzielt werden, es folgten rezidivierende Harnwegsinfekte. Es verblieben erhebliche Blasenentleerungsstörungen mit konsekutivem Reflux in die rechte Niere, sodass sich die Mandantin dreimal täglich selbst mit einem Katheter die Blase entleeren muss.

Das im Prozess eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte: Die Mandantin leidet unter Blasenentleerungsstörungen mit den Folgen einer rechtsseitigen Refluxbildung und rezidivierenden Harnwegsinfekten auf der Basis einer operativ bedingten hypokontraktierenden Harnblase. Eine Besserung der Blasenfunktion ist unwahrscheinlich. Im höheren Lebensalter nehme die Qualität des Einmalkatheterismus ab, weil altersbedingte Veränderungen und hinzukommende Erkrankungen den Selbstkatheretismus erschweren oder unmöglich machen. Unter diesen Bedingungen können die Infektneigungen zunehmen und die Nierenfunktion leiden. Um diese Entwicklung zu unterbinden, müsste konsequenterweise die Harnableitung über einen Bauchdeckenkatheter oder über einen transurethralen Dauerkatheter mit entsprechenden Einschränkungen der Lebensqualität erfolgen. Zwar habe eine operationsbedingte Vorschädigung der Harnblase durch die Eingriffe 2002 bestanden. Ohne das fehlerhafte Vorgehen des Arztes im Jahre 2010 wäre es aber nicht zu Harnleiterneueinpflanzung rechts gekommen, die Blasenfunktion wäre auf dem Niveau von 2002 stabil geblieben.

Landgericht Bochum, Vergleichsbeschluss vom 26.07.2013, AZ: I-6 O 144/11

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht


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