5 Gründe für einen Austritt aus der Musterfeststellungsklage gegen VW

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Am 30.09.2019 wird vor dem Oberlandesgericht in Braunschweig das Sammelklageverfahren gegen Volkswagen wegen manipulierter Abgassysteme eröffnet. Über 430.000 Autobesitzer haben sich der Klage von Verbraucherschutzverbänden und dem ADAC angeschlossen. Leider ist diese Klage nicht das erhoffte Nonplusultra für Betroffene, um ihre Rechte im Abgasskandal durchzusetzen. 

Noch bis zum 30.09.2019 ist ein Austritt aus der Musterfeststellungsklage möglich!

Danach sind deren Anhänger an das Verfahren und seinen Ausgang gebunden. Für ein Einzelverfahren sprechen unter anderem die geringere Verfahrensdauer und die besseren Erfolgsaussichten.

Fünf Gründe, warum ein Austritt aus der Musterfeststellungsklage sinnvoll ist:

1. Die Dauer des Verfahrens ist ungewiss

VW ist an einer Verschleppung des Verfahrens interessiert, denn je mehr Zeit verstreicht, umso mehr verlieren die VW-Dieselfahrzeuge durch ihre weitere Benutzung an Wert. Nach Meinung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) ist von einer Verfahrensdauer von mindestens vier Jahren auszugehen. Auch ein sich an das deutsche Verfahren anschließender Gang an den Europäischen Gerichtshof wird nicht ausgeschlossen. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verfahren nicht vor 2023 beendet sein wird. Bei einer Einzelklage liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer dagegen bei etwa neun Monaten.

2. Die Klage wird vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Braunschweig verhandelt

Aufgrund seiner Standortnähe zum Firmensitz der Volkswagen AG gelten die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig als eher VW-freundlich. Ein schlechtes Omen für die Interessen der Betroffenen. In einem Individualprozess hingegen sind die Kläger nicht an den Firmenstandort von VW gebunden und können die Klage an dem Gericht einreichen, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

3. Es handelt sich um ein Feststellungsverfahren

Bei der Musterfeststellungsklage handelt es sich um einen Feststellungsprozess. Das OLG Braunschweig wird lediglich entscheiden, ob die Volkswagen AG mit der Installation der Abschalteinrichtungen zur Abgasmanipulation unrechtmäßig gehandelt hat. Individuelle Schadensersatzansprüche müssen daher anschließend an den Feststellungsprozess in einem Individualverfahren geklärt werden. 

4. Kein Kostenrisiko bei bestehender Verkehrsrechtsschutzversicherung

Autofahrer, die zum Zeitpunkt des Autokaufs eine wirksame Verkehrsrechtsschutzversicherung hatten, können wegen der anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten grundsätzlich beruhigt sein. Im Falle einer Deckungszusage trägt der Kläger dann kein Kostenrisiko (bis auf eine evtl. mit der jeweiligen Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung). Die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage bietet demnach für Rechtsschutzversicherte keinen Vorteil im Hinblick auf die Prozesskosten. Einer zielgerichteten Individualklage gegen VW steht demnach nichts im Wege.

5. Landgerichte entscheiden sehr verbraucherfreundlich

Viele Landgerichte entscheiden inzwischen zugunsten der betrogenen Dieselfahrer und sprechen ihnen einen Schadensersatzanspruch zu. In einem von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführten Verfahren urteilte erst kürzlich das Landgericht Kassel, dass eine VW-Fahrerin für über 70.000 gefahrene Kilometer keine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Mit jedem neuen positiven Urteil stärken die Landgerichte aufs Neue die Rechte der Verbraucher gegenüber den Fahrzeugherstellern. 

„Nach der Abmeldung aus der Musterfeststellungsklage haben betroffene Autofahrer die Gelegenheit, mithilfe einer auf den Abgasskandal spezialisierten Anwaltskanzlei, selbst gegen VW zu klagen und ihre Rechte durchzusetzen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Unsere auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter.“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lehnen & Sinnig abschließend.

Eine direkte Abmeldung aus dem Musterverfahren ist unter diesem Link möglich:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/201802/KlagRE_2_2018.html;jsessionid=310326C0A6CE44F978B73DF88DC7FEEB.1_cid392?nn=11994364#doc12200748bodyText8


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