5 Punkte, die Sie beachten müssen, wenn Sie einen Schaden im Arbeitsverhältnis verursachen

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Im Arbeitsrecht wird es als unbillig empfunden, den Arbeitnehmer für jede kleine Unachtsamkeit und den daraus resultierenden Schaden haften zu lassen. Schließlich erhält der Arbeitgeber als Wertschöpfung die Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Die Haftung des Arbeitnehmers findet daher nur im beschränkten Umfang statt:

1. Die Grundsätze der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Übt der Arbeitnehmer jedoch Schwarzarbeit aus, gelten die Grundsätze der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers nicht. Der Arbeitnehmer haftet in diesem Fall voll.

2. Der Arbeitgeber muss versicherungstechnisch abdeckbare Risiken auch versichern. Verschuldet der Arbeitnehmer z. B. einen Verkehrsunfall mit dem Dienstfahrzeug, und es stellt sich anschließend heraus, dass der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abschloss, so haftet der Arbeitnehmer höchstens auf den Anteil, der dem Freibetrag der Kaskoversicherung entspricht.

3. Handelt der Arbeitnehmer leicht fahrlässig, so trifft ihn keine Haftung. Leichte Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn Sie aus Versehen etwas herunterwerfen, weil Sie dagegen gestoßen sind, wenn Sie eine Schraube abreißen, weil diese festgerostet ist, oder wenn Sie einem Bohrer brechen, weil der sich verkantet hat.

4. Handelt der Arbeitnehmer mit mittlerer Fahrlässigkeit, so findet eine Schadensaufteilung (50/50) zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber statt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn Sie in Betracht gezogen haben, dass Ihr Handeln zu einem Schaden führen kann. Z. B. kann dies der Fall sein, wenn Sie einen teuren Bohrer bei einem Material einsetzen, für das der Bohrer nicht geeignet ist, sodass dieser dann abbricht. Bei der mittleren Fahrlässigkeit ist man sich bewusst, dass das Verhalten zu einem Schaden führen kann, dieser aber nicht eintreten muss (der Arbeitnehmer pokert gewissermaßen und verliert das Spiel).

5. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, so trifft ihn die volle Haftung. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor beim Überfahren einer roten Ampel, Alkohol oder Restalkohol am Steuer, telefonieren oder SMS-Schreiben mit Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.

Sollten Sie daher mit einer Regressforderung Ihres Arbeitgebers konfrontiert sein, unterschreiben Sie nichts und kontaktieren Sie mich. Ich stehe Ihnen als Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg zur Verfügung.


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