Ab 01. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Hohe Bußgelder drohen

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Beim Umzug müssen Sie sich fortan nicht mehr nur einfach bei der zuständigen Behörde melden. Sie benötigen dafür auch eine Bestätigung des Vermieters. Vermieter werden verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht.

Zuständig sind nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz werden unter anderem Vermieter verpflichtet, für ihre Mieter und die zuständigen Meldebehörden eine Bescheinigung auszustellen.

Nach § 19 BMG ist der sog. „Wohnungsgeber“ verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 BMG genannten Fristen zu bestätigen. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs. Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen.

Versäumt der Mieter die Meldefrist sowie der Vermieter das Ausstellen der Bestätigung, droht beiden je ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Bietet ein Vermieter Scheinadressen an, kann er mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Gesetz soll „Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer begegnen“.

Die einst als zu bürokratisch verworfene sog. Vermieterbescheinigung kehrt damit nach 10 Jahren wieder zurück.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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