Ab 1.1.2024: Schweizer in Deutschland und Deutsche in der Schweiz leichter verfolgbar!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz 


Zum 01.01.2024: Neuer Polizeivertrag zwischen Deutschland und der Schweiz soll in Kraft treten!


Verkehrssünder aus der Schweiz sind in Deutschland bisher häufig ohne Strafe oder Geldbuße davon gekommen. Dieser Praxis soll der neue deutsch-schweizerische Polizeivertrag ein Ende setzen.

Aber nicht nur Schweizer in Deutschland sollten sich in Zukunft an die Verkehrsregeln halten, sondern auch Deutsche in der Schweiz. 

Das Umsetzungsgesetz zum Polizeivertrag passt die Vollstreckung von Strafen und Geldbußen an das europäische Recht an und gibt dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit für das "Eintreiben" der Zahlungen.


Bußgeldbescheide nicht mehr ignorieren!


Während man bisher einen Bußgeldbescheid aus dem jeweiligen Staat noch auf die leichte Schulter nehmen konnte, muss ab dem 01.01.2024 mit einer Vollstreckung gerechnet werden.


Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden!

Wer nicht mit dem Bußgeldbescheid einverstanden ist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch - am besten über einen Verteidiger -  einlegen.

Nach dem Einspruch liegen dem Verteidiger bald die Akten vor und der Einspruch kann entweder zurückgenommen (aus Kostengründen mitunter anzuraten) oder begründet werden. Auch kann der Einspruch beschränkt werden, also z.B. nur das Fahrverbot angegriffen werden.

Wenn die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht einstellen oder einen wunschgemäßen neuen Bußgeldbescheid erlassen sollte, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, das bei Zustimmung aller Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) entweder per Beschluss (§ 72 OWiG) entscheidet oder die Hauptverhandlung anberaumt.

In der Hauptverhandlung, zu der Betroffene auf entsprechenden Antrag hin übrigens nicht zwingend persönlich erscheinen muss, werden die Beweismittel geprüft, auf Antrag wird ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt oder Zeugen angehört.


Das Gericht kann einstellen, freisprechen oder verurteilen

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann ggf. die Rechtsbeschwerde eingelegt werden (ab € 250,00 Bußgeld und immer bei Verhängung eines Fahrverbotes) bzw. bei deren Zulassung beantragt werden.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!





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