Abbruch eBay-Auktion – kann eine eBay-Auktion grundlos abgebrochen werden?

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Verkauf an Mindestbietenden

Als blöd gelaufen könnte man bezeichnen, wenn man für ein Auto bei eBay nur das Mindestgebot von einem Euro bekommen soll. Hilft dem Verkäufer dann noch ein Abbruch der Auktion?

Dem Bundesgerichtshof lag ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung vor. Ein Verkäufer hatte seinen Gebrauchtwagen im Wert von 5250,00 € für das Mindestgebot von 1,00 € bei eBay eingestellt. Zehn Tage sollte die Sache laufen. Nach wenigen Stunden brach der Verkäufer die Auktion jedoch ab, da ihm jemand außerhalb von eBay 4200,00 € geboten hatte. Zu dem Zeitpunkt hatte jedoch der Kläger bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten. Das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags über einen Euro.

Der BGH hat entschieden, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Wer einen Artikel auf eBay anbietet, macht damit ein verbindliches Angebot – und wer das höchste Gebot abgibt, nimmt dieses Angebot an.

Schadensersatzpflicht

Demnach muss derjenige, der sein Auto (aber auch jeden anderen Artikel) bei eBay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen – ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14). Der Wert des Wagens wurde auf 5250,00 € beziffert. Diese Summe muss der eBay-Verkäufer nun an den potenziellen Käufer als Schadensersatz zahlen, abzüglich des gebotenen einen Euros.

Schnäppchen für beide Seiten

Es sei gerade typisch für eBay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Man kann sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch grundsätzlich von einem Vertrag lösen, wenn dieser „sittenwidrig“ ist, weil ein „grobes Missverhältnis“ zwischen Wert und Preis besteht, das auf eine „verwerfliche Gesinnung“ eines Beteiligten schließen lasse. Dies passe laut BGH jedoch gerade nicht auf das Geschäftsmodell eBay: „Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.“ Der Anbieter muss sich also auch bei vorzeitigem Abbruch am Schnäppchenpreis festhalten lassen.

Verkaufsaktion kann nur in begründeten Ausnahmefällen vorzeitig abgebrochen werden

Von einem ungünstigen Deal kann sich jedoch lösen, wer sich auf einen gesetzlichen Grund zur Anfechtung des Vertrags beruft – etwa auf einen „Irrtum“ über den Zustand der Ware z. B. nachträglich entdeckter Unfallschaden, unerkannter Defekt. Freilich muss der Verkäufer dies am Ende auch beweisen können.

Fazit

Wer etwas über eBay verkauft, kann eine einmal gestartete Auktion nicht mehr einfach stoppen. Nur wenn der Verkäufer einen von eBay anerkannten Grund angeben kann, kann er die Auktion vorzeitig beenden. Gibt es keinen berechtigten Grund, hat der Bieter Recht auf Schadensersatz.



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