Abfindung: Alles Wissenswerte auf einen Blick

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Abfindung ist im Arbeitsrecht eine freiwillige Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Beschäftigten im Rahmen einer Kündigung. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist Anlass dieser Auszahlung. Da der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat, kompensiert die Abfindung den zukünftigen Verdienstausfall.


Besteht im Arbeitsrecht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung? 

Viele Arbeitnehmer sind überzeugt, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung automatisch eine Abfindung auszuzahlen hat. Dies ist jedoch falsch, denn in Deutschland gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Es besteht nur in wenigen Fällen ein solches Recht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dies in Tarifverträgen verankert ist. Andernfalls erfolgt die Abfindung meist im Rahmen einer Einigung vor dem Arbeitsgericht.


Abfindung im Rahmen eines Vergleichs beim Arbeitsgericht 

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutz-Klage vorzugehen. Um ein langwieriges Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer einem Vergleich zustimmt. So ist es ihm möglich, einen Prozess abzuwenden. Falls sich nämlich herausstellt, dass es sich um eine rechtswidrige Kündigung handelt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnforderungen auszuzahlen.


Abfindung im Rahmen eines Auflösungsurteils durch das Arbeitsgericht 

Haben die Beteiligten keinen Vergleich angestrebt? Und der Arbeitnehmer gewinnt den Prozess der Kündigungsschutz-Klage? Dann ist es möglich, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutz-Gesetzes (KSchG) eine Abfindung zu zahlen hat. Die Voraussetzungen für eine Abfindung gemäß § 9 KSchG:

  • Es handelt sich um eine rechtswidrige Kündigung.
  • Dem Arbeitnehmer ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.
  • § 10 KSchG regelt die Höhe der Abfindung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu zwölf Brutto-Monatsgehältern auszuzahlen.


Abfindung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung 

Bei einer betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitnehmer möglicherweise eine Abfindung gemäß § 1a KSchG zu. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Verfahren im Arbeitsrecht:

  • Der Arbeitnehmer erhebt keine Klage. Er lässt die Frist verstreichen.
  • Der Arbeitgeber hält im Kündigungsschreiben fest, dass es sich um eine betriebliche Kündigung handelt. Außerdem vermerkt er, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 1a KSchG zusteht, sofern er keine Kündigungsschutz-Klage erhebt.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten.

Für Kleinbetriebe, die weniger als zehn Personen beschäftigen, gilt diese Regelung nicht. Hier greift im Arbeitsrecht § 23 KSchG.

Besondere arbeitsrechtliche Regelungen gelten außerdem für Tarifverträge und Sozialpläne. Oftmals erhält der Tarifvertrag bereits eine Klausel zur Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung. In einigen Unternehmen hat der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber gemäß Betriebsverfassungs-Gesetz einen Sozialplan ausgehandelt. Dieser regelt die Abfindungs-Zahlungen bei Massen-Kündigungen. Möglicherweise ist es hier möglich, die Abfindung vor dem Arbeitsgericht erfolgreich einzuklagen.


Abfindung im Rahmen des Aufhebungsvertrags 

Bei einem Auflösungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Auch hier ist es möglich, eine Abfindung vertraglich festzulegen. Einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hat der Arbeitnehmer allerdings nicht. Der Arbeitnehmer hat jedoch gute Chancen auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber keinen triftigen Grund für eine Kündigung hat. Gibt es plausible Gründe? Dann ist das Risiko sehr hoch, leer auszugehen.

Foto(s): stock.adobe.com/68201920

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Wawra

Beiträge zum Thema