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Abflug? Nur mit gültigen Reisedokumenten!

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer ins Ausland fliegt, ist verpflichtet, bereits beim Check-in alle erforderlichen, gültigen Reisedokumente mitzuführen. Andernfalls ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Bezahlen muss man den Flug dann trotzdem.

Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt.

Flug nach Marokko

Im zugrunde liegenden Fall wollten mehrere Personen deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit nach Marokko fliegen. Allerdings hatten sie beim Check-in nicht das erforderliche Visum dabei. Daraufhin weigerte sich die Fluggesellschaft, sie mitzunehmen. Die Fluggäste forderten eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Verantwortung des Reisenden

Sich die ordnungsgemäßen Reisedokumente zu beschaffen, ist Sache des Fluggastes, entschied das Oberlandesgericht (OLG). Dass ein Reisemangel vorliegt, muss derjenige vor Gericht beweisen, der sich darauf beruft – hier also die Reisenden. Ein Reisemangel wäre nur anzunehmen, wenn ihnen die Einreise in Marokko – trotz eines fehlenden Visums – genehmigt worden wäre. 

Einreiseregeln des Ziellandes

Die vorgebrachten Beweise waren jedoch dürftig. Die Reisenden waren Flüchtlinge aus der Türkei. Gemäß den marokkanischen Einreisebestimmungen ergab sich nach Ansicht des 16. Zivilsenats nicht, dass sie als solche ohne Visum hätten einreisen können. Zwar werden unter besonderen Umständen auch direkt vor Ort von den Grenzposten kurzzeitige Visa ausgestellt – das ist jedoch die absolute Ausnahme.

Souveräner Hoheitsakt

Das Ausstellen eines Visums ist ein souveräner Hoheitsakt, der im Ermessen des ausstellenden Landes liegt. In Marokko wird dies unter anderem dadurch deutlich, dass das Konsulat ohne Angabe von Gründen das Ausstellen eines Visums ablehnen kann. Unter diesen Voraussetzungen konnte also nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Passagiere tatsächlich vor Ort ein Visum bekommen hätten.

Ausschluss von der Beförderung

Der Flugpassagier ist verpflichtet, beim Einchecken alle erforderlichen Einreise- und Ausweispapiere vorzulegen. Kann er das nicht, ist es zulässig, wenn die Fluggesellschaft ihm unter Hinweis auf eine entsprechende Klausel in ihren allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen die Beförderung verweigert. Da die Airline sich zu Recht geweigert hatte, die Reisenden mit unzureichenden Ausweisen zu befördern, lag kein Reisemangel vor. Die Reisenden konnten folglich keine Entschädigung beanspruchen.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.02.2015, Az.: 16 U 122/14)

(WEL)

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