Abgasskandal – OLG Nürnberg verurteilt BMW zu Schadenersatz

  • 2 Minuten Lesezeit

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Nürnberg zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 1. März 2024, dass BMW dem Kläger zehn Prozent des Kaufpreises ersetzen muss (Az.: 1 U 3435/22). Das Fahrzeug, ein BMW 318 d, kann der Kläger behalten.

Der Kläger hatte den BMW 318 d als Gebrauchtwagen gekauft. Für das Modell liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Er argumentierte, dass u.a. ein Thermofester bei der Abgasreinigung verwendet werde und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

Das OLG Nürnberg führte aus, dass allein die Verwendung eines Thermofensters keine Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung rechtfertigt und der Kläger daher keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Er habe allerdings Anspruch auf den Ersatz des sog. Differenzschadens, denn BMW habe zumindest fahrlässig eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 reicht Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche bereits aus, so das OLG Nürnberg. „Bei Fahrlässigkeit beträgt der Schadenersatzanspruch zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG Nürnberg hat ihn auf 10 Prozent festgelegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz kommt, das dafür sorgt, dass nur in einem festgelegten Temperaturrahmen die Abgasreinigung vollständig erfolgt. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen werde sie hingegen reduziert bzw. abgeschaltet. Eine Abschalteinrichtung sei unzulässig, wenn sie schon unter üblichen Betriebsbedingungen für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sorgt. BMW habe nicht dargelegt, dass diese Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, so das OLG.

Trotz des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe BMW eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, obwohl dies nicht der Fall ist. Damit habe BMW zumindest fahrlässig gehandelt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW nicht berufen, machte das OLG deutlich. Der Kläger hat damit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens.

„Die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 zeigt Wirkung, die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wurden dadurch deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte. Das macht sich gerade bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung des weit verbreiteten Thermofensters bemerkbar.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius

Beiträge zum Thema