Abgetrennter Kopf vor Gerichtsgebäude (§ 168 StGB)
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Störung der Totenruhe
Wer die Totenruhe stört, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Vor allem existiert diese Vorschrift auf Grund des Pietätsempfinden der Angehörigen der verstorbenen Person. Geregelt ist die Störung der Totenruhe im § 168 Strafgesetzbuch (StGB).
Abs. 1:
„Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Abs. 2:
„Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.“
Zurschaustellung eines abgetrennten Kopfes
Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 270/23) hat sich in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2023 mit der im § 168 StGB geregelten Störung der Totenruhe auseinandergesetzt. Der Angeklagte, der es bevorzugte auf der Straße zu leben, freundete sich mit einer anderen Person an, die ebenfalls obdachlos war, sodass die beiden regelmäßig zusammen ihr Nachtlager aufschlugen. In einer Nacht starb diese andere Person an den Folgen einer Tuberkulose. Etwa 41 Stunden später stellte der Angeklagte den abgetrennten Kopf dieser Person vor ein Gerichtsgebäude. Mehrere Passanten erblickten den abgetrennten Kopf, darunter auch Kinder. Als die Polizei eintraf sagte der Angeklagte, dass er den Kopf dort abgestellt hatte, blieb danach aber still.
Dass er es auch war, der den Kopf abgetrennt hatte, konnte man dem Angeklagten nicht nachweisen. Das Landgericht Bonn verurteilte ih daraufhin wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft legten Revision ein.
Revision des Angeklagten
Der Bundesgerichtshof bezog sich zunächst auf die Revision des Angeklagten und stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Störung der Totenruhe keine Rechtsfehler aufweist. Durch das Aufstellen des abgetrennten Kopfes missachtete der Angeklagte das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in erheblich pietätloser und roher Weise. Eine Schuldunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden. Demnach sei das Verhalten kein Ausdruck einer Erkrankung oder Folge des geringen Konsums von Betäubungsmitteln.
Revision der Staatsanwaltschaft
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft befand der Bundesgerichtshof als unbegründet. Demnach habe das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte den Kopf selber abgetrennt hatte. So war der Körper bis zu 41 Stunden öffentlich zugänglich und auch die Blutspuren, die auf dem Angeklagten zu sehen waren, ergaben kein Indiz für das Abtrennen des Kopfes. Sie hätten auch durch den Transport des Kopfes kommen können. Zuletzt berücksichtigte das Landgericht die Freundschaft, die die beiden verband. Der Angeklagte hatte kein ersichtliches Motiv.
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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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