Abmahnfalle Kundenbewertungen und Produktrezensionen: Wie Sie Fehler und eine Abmahnung vermeiden

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Kundenbewertungen bzw. Kundenrezensionen sind ein äußerst wirksames Werbemittel, und zwar sowohl hinsichtlich des eigenen Shops wie aber auch hinsichtlich konkreter Produkte.

Um eine Abmahnung wegen Rechtsfehlern bei einer Kundenbewertung zu vermeiden, sind jedoch verschiedene Aspekte zu beachten:

Wesentliche Informationen gemäß § 5 b UWG

§ 5 b UWG beinhaltet die Verpflichtung, sogenannte wesentliche Informationen anzugeben. Fehlt eine wesentliche Information im Rechtssinne, ist dies ohne wenn und aber wettbewerbswidrig.

Für Kundenrezensionen gelten die Vorgaben gemäß § 5 b Absatz 3 UWG:

  • Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentliche Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichen Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleitungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Es gibt mehrere Stufen, diese Informationspflicht zu erfüllen. Grundsätzlich sollte diese sogenannte wesentliche Information so im Zusammenhang mit der Darstellung von Kundeninformationen angezeigt werden, sodass sie gut erkennbar ist.

Die Regelung bedeutet nicht, dass der Unternehmer sicherstellen muss, dass die veröffentlichen Bewertungen nur von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Er muss nur darüber informieren, ob er dies überhaupt sicherstellt. Ob ein Verbraucher eine Ware zum Beispiel erworben hat, kann einfach dadurch sichergestellt werden, indem nur die Verbraucher eine Bewertung zu einem Produkt zum Beispiel abgeben können, dass sie auch tatsächlich erworben haben. Die Nutzung in diesem Zusammenhang bezieht sich wohl in erster Linie auf die Dienstleistung, für die diese Vorschrift ebenfalls gilt, und nicht auf die konkrete Nutzung des Produktes.

Es bietet sich ferner in diesem Zusammenhang an, darüber zu informieren, ob alle Kundenbewertungen veröffentlicht werden oder bestimmte Bewertungen, die z.B. nicht zum Produkt gehören, unsachlich sind oder strafbare Inhalte enthalten, nicht veröffentlicht werden.

Wie war ich? Aufforderung zur Abgabe einer Kundenbewertung

Viele Shopbetreiber fordern Ihre Kunden nach der Transaktion in der Regel per E-Mail auf, eine Kundenbewertung abzugeben.

Die Aufforderung zur Abgabe einer Kundenbewertung oder einer Rezension ist im Rechtssinne Werbung: Schließlich dient die Kundenwertung auch immer der Absatzförderung des Unternehmers. E-Mail-Werbung ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung erlaubt und unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UWG bei gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistung.

In der Praxis besteht das Problem, dass der Shopbetreiber dieses vorherige Einverständnis,  das zum Beispiel im Checkout eingeholt werden kann, damit der Kunde zu einer Abgabe einer Kundenbewertung aufgefordert werden darf, nicht einholt. Einige Abmahner die es wissen, mahnen das Thema auch ab.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Betreiber selbst zur Abgabe einer Kundenbewertung auffordert, oder dies über einen externen Dienstleister erledigt.

Kundenbewertung mit Gegenleistung

Gerade bei Amazon ist es offensichtlich: für profane Produkte wird eine Vielzahl von positiven Bewertungen abgegeben, häufig mit vielen Produktbildern.

Hintergrund ist, dass der Bewerter eine Gegenleistung erhält und im Gegenzug z.B. eine Bewertung mit 2 Produktbildern abgeben muss.

Eine Kundenbewertung, die zu einer Gegenleistung führt, und zwar egal, ob es eine Vorgabe zum Inhalt der Kundenbewertung gibt, ist problematisch. Der Verbraucher muss darüber informiert werden, dass die Kundenbewertung aufgrund einer Gegenleistung abgegeben wurde, anderenfalls wäre dies wettbewerbswidrig.

Das Thema „Kundenbewertung gegen Gegenleistung“ ist weitergehender, als auf dem ersten Blick gedacht:

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 6 O128 / 23) ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Onlineshop für die Abgabe einer Kundenbewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel verspricht, das Ergebnis dieser Kundenbewertung in die Gesamtbewertungen (in diesem Fall ausgefüllte Sterne) mit einfließen lässt. Letztlich dürfte nichts anderes für die Bewertungen selbst gelten, die im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel abgegeben wurde. Das OLG nimmt jedenfalls an, dass ein auch nur mittelbarer monetärer Anreiz ausreichend ist. Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war zudem der Hinweis, dass Bewertungen auch aufgrund eines Gewinnspiels abgegeben wurden, viel zu unscheinbar. Der Hinweis „alle veröffentlichten Bewertungen haben an einem Gewinnspiel teilgenommen“ war nach Ansicht des Senats ferner auch inhaltlich nicht ausreichend. Es fehlte die Information, dass eine Bewertung abgegeben werden musste, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Problem Rechtsfolgen einer Abmahnung wegen unzulässiger Kundenbewertungen

Die Rechtsfolgen einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Kundenbewertung können sehr viel weitreichender sein, als es auf dem ersten Blick den Anschein hat. Wenn, was in unserer Praxis hin und wieder einmal vorkommt, der Empfänger der Aufforderung zur Abgabe einer Kundenbewertung abmahnt, bezieht sich die Abmahnung in der Regel nicht auf eine ganz bestimmte E-Mail-Adresse des Empfängers. Falls ein Wettbewerber dieses Thema abmahnt, gilt der Unterlassungsanspruch ganz grundsätzlich.

Ein weiteres Problem ist der sogenannte Beseitigungsanspruch: eine Unterlassung ist zwar auf die Zukunft gerichtet. Die Rechtsprechung nimmt jedoch in derartigen Fällen, ohne dass es ausdrücklich benannt wird, auch ein Beseitigungsanspruch an. Rechtswidrig erlangte Kundenbewertungen (z.B. aufgrund einer Gegenleistung oder eines Gewinnspiels) müssten entweder gelöscht werden, oder die Kundenbewertung muss um entsprechende Informationen ergänzt werden.

Mag dies im eigenen Shop noch möglich sein, wird es auf Plattformen wie z.B. Amazon, bei der Kundenrezensionen eine große Rolle spielen, wirklich schwierig.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über Internethändler bei der rechtlichen Absicherung ihrer Auftritte sowie Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Internethandel.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Fragen oder eine Abmahnung im Zusammenhang mit Kundenrezensionen?

Wenn auch Sie eine Beratung zur rechtskonformen Darstellung von Kundenrezensionen wünschen oder zu diesem Thema eine Abmahnung erhalten haben erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ri

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