Abmahnklassiker: die Widerrufsbelehrung

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1. Widerrufsbelehrung – Pflichtinformation im Fernabsatz an Verbraucher

Jeder Onlinehändler musste sich schon im Zuge der Einrichtung seines Angebots – ob Onlineshop oder Beteiligung auf einer Handelsplattform – mit dem Thema der Pflichtinformationen für Verbraucher und insbesondere der Widerrufsbelehrung befassen. Gerade letztere war in den vergangenen Jahren mehreren Änderungen unterworfen und so immer wieder ein beliebtes Ziel für Abmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Bereich.

Die Schwierigkeit im Umgang mit der Widerrufsbelehrung liegt darin, das gesetzlich vorgegebene Muster auf den eigenen Onlineauftritt anzupassen. Das Muster sieht Formulierungen für alle Bereiche des Fernabsatzes vor, ob es nun den Absatz von Waren oder von Dienstleistungen betrifft. Der richtige „Zusammenbau“ für den eigenen Auftritt eines Händlers ist entscheidend. Auch muss der Verwender immer die Aktualität im Auge behalten und mögliche Gesetzesänderungen umsetzen. Vielerorts sind auch heute noch die Widerrufsbelehrungen in der Form vor der letzten großen Änderung im Jahr 2014 zu finden und damit leichte Beute für Abmahner.

2. Gerichtliche Entscheidungen

Die Gerichte mussten sich in den letzten Jahren immer wieder mit dem Thema „Widerrufsbelehrung“ befassen. Wir stellen hier exemplarisch zwei Entscheidungen vor:

a. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11, entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung keine Bagatelle, sondern ein Wettbewerbsverstoß darstelle, da es dem Verbraucher erschwert werde, seine Rechte zu überprüfen.

b. Der BGH hat sich mit Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, erst kürzlich zur Garantiefunktion bei Verwendung des gesetzlichen Musters geäußert. Danach seien kleinere Abweichungen vom Muster, wie beispielsweise die Formatierung (Zentrieren von Überschriften, Verzicht auf Einrahmung) oder die Verwendung von Synonymen, unschädlich, soweit die Deutlichkeit der Belehrung erhalten bleibe.

3. Wurden Sie bereits in Anspruch genommen?

Haben Sie schon einmal in der Vergangenheit oder aktuell eine Abmahnung wegen eines solchen Verstoßes erhalten? Haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und drohen möglicherweise Vertragsstrafen? Sollte dies der Fall sein, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind im ganzen Bundesgebiet für Sie tätig. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos.

4. Warum unsere Kanzlei?

Falsche, unvollständige, fehlende oder widersprüchliche Widerrufsbelehrungen können von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben bereits über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir sind auch versiert darin, Ihren Onlineshop zu prüfen und abzusichern oder Ihnen bei der rechtskonformen Ausgestaltung Ihres Auftritts auf einer Handelsplattform zu helfen, gerne auch im Rahmen einer „Update“-Vereinbarung über einen von Ihnen gewählten längeren Zeitraum. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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