Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe wegen des Albums Prince of Belvedair des Rappers Kay One
- 2 Minuten Lesezeit
Die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe mahnen das illegale Anbieten des Albums Prince of Belvedair des deutschen Rappers Kay One in Internettauschbörsen ab. Das Album wurde erst im März 2012 als Standard- und Premium-Edition auf Bushidos Label ersguterjunge veröffentlicht und befindet sich daher noch in der rechtlichen Verwertungsphase. Die Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 700,00.
Soll ich bei der Kanzlei Bindhardt anrufen?
Keinesfalls sollten Betroffene selbst Kontakt zu den Rechtsanwälten aufnehmen, um etwa den Sachverhalt vermeintlich richtig zu stellen. Hier werden meist Fehler gemacht, die sich nicht mehr korrigieren lassen.
Kann ich mir mit einer Unterlassungserklärung aus dem Internet selbst helfen?
Leider nicht. Eine selbstgebastelte Unterlassungserklärung aus dem Internet kann die Sache noch verschlimmern. Die Abgabe der Unterlassungserklärung schützt nicht vor den immensen Kostenforderungen!
Soll ich die Unterlassungserklärung abgeben?
Nein. Die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung in einem unveränderten Zustand stellt ein Schuldeingeständnis dar. Nur ein spezialisierter Jurist kann eine Unterlassungserklärung erstellen, die zu Ihren Gunsten formuliert ist. Ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung per Post der Abmahnkanzlei zugegangen, kann man sich nicht mehr gegen die Kostenforderungen verteidigen.
Soll ich EUR 100,00 bezahlen?
Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherverbände und sogar Anwälte raten oft dazu, einfach EUR 100,00 an die Abmahnkanzlei zu überweisen. Ein solcher Schritt wäre jedoch fatal. Jede Zahlung (ohne vorherige Vergleichsvereinbarung) an die Gegenseite beendet die Sache nicht endgültig, sondern stellt sogar ein Schuldeingeständnis dar, was im Prozess eine Verteidigung unmöglich macht. Der auch von Anwälten oft falsch angeführte § 97a II UrhG gilt bei Filesharingfällen gerade nicht.
Wie stehen die Verteidigungschancen?
Wenn der Anschlussinhaber die Tat nicht selbst begangen hat, kann er zwar als sog. Störer haftbar gemacht werden. Eine Störerhaftung bezüglich der Anwaltskosten kann jedoch entfallen, wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, dass er nicht selbst der Täter war, er sein WLAN gesichert und die Haushaltsmitglieder überprüft hat. Allerdings kann bereits die Überlassung des Internetanschlusses an Dritte eine Störerhaftung begründen. Momentan urteilen die Gerichte noch uneinheitlich. Mittlerweile zweifeln immer mehr Techniker an der Zuverlässigkeit der IP-Ermittlungsmethoden sowie an der Aussagekraft der Hash-Werte, insbesondere, weil Fake-Dateien mit Datenmüll äußerlich von einer Originaldatei nicht zu unterscheiden sind.
Wie verhalte ich mich richtig?
Filesharing-Recht gehört in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwalts. Tipps der Rechtsschutzversicherung, der Verbraucherzentrale oder aus Internetforen verschlimmern die Sache meist nur noch. Es gilt, die Unterlassungserklärung richtig zu formulieren und die Schadensersatzforderungen von EUR 700,00 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Abgemahnte muss die geforderten Anwaltskosten nämlich nur bezahlen, wenn die Abmahnung rechtmäßig, er also Täter oder Störer war. Eine gut aufgebaute Verteidigung kann die geforderten Kosten erhebliche senken oder ganz beseitigen. Vertrauen Sie unserer Erfahrung.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden unter Telefon 07171/186866 oder im Internet unter www.anwaltskanzlei-hechler.de.
Was Sie auch interessieren könnte:
Abmahnungen der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe
http://www.anwaltskanzlei-hechler.de/Abmahnung-Bindhardt-Fiedler-Zerbe-Filesharing-Urheberrechtsverletzung.php?lt;/p>
Wie Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung verfassen:
http://www.anwaltskanzlei-hechler.de/Modifizierte-Unterlassungserklaerung-Abmahnung-Urheberrechtsverletzung.php?lt;/p>
Artikel teilen: