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Abmahnung der FC Bayern München AG (viagogo)

  • 2 Minuten Lesezeit

Abmahnung Lentze Stopper Rechtsanwälte für die FC Bayern München AG


Die FC Bayern München AG lässt bekanntlich Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Allgemeinen Ticketbedingungen aussprechen.


In der mir aktuell vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass Eintrittskarten für das Heimspiel des FC Bayern München gegen den FC Schalke 04 in der Saison 2022/2023 über viagogo zum Kauf angeboten wurden. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses wird ein Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot über nicht autorisierte Zweitmarktplattformen gerügt.

Die Vorwürfe lauten:


  • Keine Abbildung der ATGB
  • Öffentliches Anbieten von Tickets bei viagogo
  • Anbieten zu einem höheren Preis als dem Originalpreis


Forderungen:


  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 400,00 €


Ist die Abmahnung berechtigt?


An dieser Stelle kommt es entscheidend darauf an, ob der vorgeschaltete Verkauf der Eintrittskarten konform zu den ATGB- Regelungen abgelaufen ist. Nach den ATGB-Regelungen ist eine private Weitergabe zulässig, sofern Tickets nicht zu einem Preis weitergegeben werden, der höher ist als der Preis nach der jeweils gültigen Preisliste des FCB. Zudem muss laut ATGB der Veräußerer den Erwerber zwingend auf die ATGB- Regelungen hingewiesen haben. Allerdings ist zu konstatieren, dass ein öffentliches Anbieten über eine nicht autorisierte Zweitmarktplattform, wie eBay, Kleinanzeigen oder viagogo keine zulässige private Weitergabe darstellt. Denn gemäß Ziffer 8.2 a) ist ein solches Anbieten über derartige Plattformen ausdrücklich untersagt.

Ob die ATGB für den Abgemahnten tatsächlich auch geltend, hängt davon ab, ob dieser den ATGB auch zugestimmt hat, bzw. diese wirksam vereinbart wurden. Der klassische Fall der Wirksamkeit solcher ATGB ist der Erwerb über die Ticketplattformen des Vereins oder offizielle Vorverkaufsstellen. Im Rahmen der Bestellung muss der Erwerber stets die Kenntnisnahme der ATGB bestätigen. Anders sieht der Fall aus, wenn der Abgemahnte die angebotenen Karten zuvor selbst über eine nicht autorisierte Zweitmarktplattform erworben hat und vom Veräußerer nicht auf die ATGB hingewiesen wurde. In diesem Fall kann die Abmahnung meist erfolgreich zurückgewiesen werden, es sei denn, die ATGB wurden anderweitig wirksam vereinbart. Hierzu ist zu prüfen, ob der Abgemahnte in der Vergangenheit Eintrittskarten beim Verein erworben hat oder im Ticketsystem des Vereins registriert ist.

Abmahnung erhalten?


DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz


Expertentipps:


  • Beachten Sie die gesetzten Fristen!
  • Vermeiden Sie jegliche Kontaktaufnahme zum Abmahner!
  • Leisten Sie keine Unterschriften oder Zahlungen!

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  • Abmahnung per E-Mail an info@dregeriplegal.de übersenden
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