Abmahnung der Kanzlei ALP für die HSV Fußball AG wegen Ticketverkauf und Markenrechtsverstoß

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Haben Sie eine Abmahnung der ALP Rechtsanwälte im Auftrag der HSV Fußball AG erhalten, weil Sie Karten für ein Fußballspiel des HSV im Internet zum Verkauf angeboten haben sollen? Wie sollte man nach Erhalt einer solchen Abmahnung am besten reagieren?

Vorwurf: Eintrittskarten für Spiel des HSV im Internet zum Weiterverkauf angeboten

In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben erheben die Rechtsanwälte ALP aus Hamburg den Vorwurf, es seien Karten für ein Spiel des Fußballvereins HSV unzulässigerweise im Internet zum Weiterverkauf angeboten worden. Hierin liege insbesondere ein Verstoß gegen die allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Vereins.

So wird beanstandet, es seien „Eintrittskarten nachweislich vertragswidrig über eine Internetplattform zum Verkauf angeboten worden“.

HSV fordert Unterlassungserklärung und 500,00 € Vertragsstrafe für das Ticketangebot

Durch den Verstoß sei eine Vertragsstrafe verwirkt. Diese beziffert die abmahnende Kanzlei mit 500,00 €. Daneben fordert der HSV die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Weiterer Vorwurf: Verletzung des Markenrechts durch Abbildung der HSV-Raute in der Auktion

Neben dem Vorwurf des Verstoßes gegen die ATBG beklagt die abmahnende Kanzlei in dem uns vorliegenden Fall auch eine Markenrechtsverletzung. Diese liege darin, dass in dem Kaufangebot für das Ticket im Internet auch die als Marke geschützte HSV-Raute abgebildet worden sei. Auch hierfür fordert der HSV die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Zusätzlich geforderte Abmahnkosten: 1.954,46 €

Als weitere Forderung wird die Zahlung von 1.954,46 € Anwaltskosten für das Aussprechen der Abmahnung verlangt. Hierbei wird ein Gegenstandswert von 65.000,00 € (50.000,00 € für den Markenrechtsverstoß und 15.000,00 € für den Verstoß gegen die ATGB) zugrunde gelegt.

Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung

Ob sich die HSV Fußball AG vor Gericht gerade gegenüber Privatpersonen erfolgreich auf ihre ATGB berufen kann, erscheint aus mehreren Gründen mehr als zweifelhaft. Dass z. B. Privatpersonen Tickets durchaus weiterverkaufen dürfen, unabhängig davon, ob dies in den AGB verboten ist oder nicht, hat bereits der BGH (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/96) festgestellt. Der pauschale Ausschluss der Möglichkeit des Weiterverkaufs in Internet-Auktionen ist somit mehr als fragwürdig. Für gewerbliche Weiterverkäufer ist das Risiko hingegen deutlich höher. Die Abgrenzung, ob ein Weiterverkäufer im Internet noch als Privatverkäufer oder bereits als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist alles andere als einheitlich. Unter anderem kann diese Frage auch von der Anzahl der angebotenen Tickets abhängen. Auch ein Markenrechtsverstoß kommt nur bei tatsächlich gewerblich handelnden Weiterverkäufern in Frage.

Wie sollte man am besten auf die Abmahnung reagieren?

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei ALP aus Hamburg erhalten haben, so ist davon abzuraten, sich unmittelbar mit der abmahnenden Kanzlei in Verbindung zu setzen. Vielmehr sollten Sie sich vorher beraten lassen, ob die gegen Sie erhobenen Forderungen zu Recht geltend gemacht werden, ob Sie also überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Zahlungen an die HSV Fußball AG leisten müssen. In vielen Fällen vergleichbarer Abmahnungen bestehen realistische Aussichten, sich erfolgreich gegen die Ansprüche zu verteidigen.

Sind Sie auch wegen des Anbietens von HSV-Tickets zum Weiterverkauf abgemahnt worden? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote vertritt zahlreiche Mandanten, die von vergleichbaren Abmahnungen betroffen sind. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um sich über die Chancen und Risiken in Ihrer Sache beraten zu lassen.


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