Abmahnung der Kanzlei MKI Melchior Krüger Illig für Frau Christine M.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei MKI Melchior Krüger Illig aus Heiligenhaus vor, die für ihre Mandantin die Verletzung von Urheberrechten rügen.

Konkret handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Inhalt um eine Grafik, die einen roten Hintergrund zeigt, vor welchem in der linken unteren Ecke ein Schweif aus Sternen hochgezogen worden ist.

Im Gegensatz zu Lichtbildern (§ 72 UrhG) muss eine (Computer-) Grafik Schöpfungshöhe besitzen, d. h. eine ausreichend kreativ-geistige Schaffenskraft erkennen lassen. Bei Grafiken, die am Computer entstanden sind, ist hier zudem schlicht gesagt darauf zu achten, welchen Anteil an der Erstellung das Programm- und welcher der Mensch hatte. Vorliegend soll es sich um eine Grafik handeln, die „aufwendig unter Einsatz unterschiedlicher analoger und digitaler Produktionsmittel“ erstellt worden sein soll.

Der Vorwurf richtet sich auf die Verletzung der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte.

Gefordert wird die Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung. Nicht ganz selbstverständlich wird an dieser Stelle zudem auch darüber informiert, dass die Verpflichtung auch die „Veranlassung der Löschung der Grafik bei den gängigsten Internetdiensten“ umfasse. Welche Dienste das sein können, wird nicht weiter ausgeführt, hier wäre noch ein Hinweis auf die gerne übersehenen Caches der Suchmaschinen schön gewesen.

Um beiden Ansprüchen nachzukommen, wird der Angeschriebene aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die als Muster der Abmahnung beigefügt ist. Gerade auch durch die hier praktizierte Zusammenfassung von Beseitigung und Unterlassung sollte die Unterlassungserklärung tunlichst modifiziert werden, um nicht das Risiko weiterer (und teurer) unliebsamer Überraschungen einzugehen.

Weiter fordert MKI Zahlung eines Schadenersatzes iHv. 1.000,00 EUR (500,00 EUR nach eigener Preisliste der Mandantin zzgl. Verletzerzuschlag von 100 %).

Zuletzt werden auch die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei im Rahmen eines Aufwendungsersatzes eingefordert. Der Gegenstandswert wird dabei mit 8.000,00 EUR angesetzt.

Nachdem die (hohen) Zahlungsvorstellungen mitgeteilt wurden, wird nachfolgend ein geringerer Pauschalbetrag als Einigungsbetrag angeboten.

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