Abmahnung der Rechtsanwälte Göhmann für die PUMA SE („PUMA Formstrip“) erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Regelmäßig mahnen die Rechtsanwälte Göhmann vermeintliche Markenrechtsverletzungen für die PUMA SE aus Herzogenaurach ab. An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren über solche Abmahnungen berichtet. Auch aktuell liegt uns eine Abmahnung der PUMA SE zur Verteidigung des Abgemahnten vor.

Vorab: 

Liegt Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der Rechtsanwälte Göhmann für die PUMA SE vor? Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte PartmbB in Münster, stehen Ihnen gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bundesweit zur Verfügung. Insbesondere als Fachanwälte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes verfügen wir über Erfahrung aus tausenden Verfahren im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

Kontakt unter:                                 Telefon: 0251 20 86 80 30                            E-Mail: info@wd-recht.de

Was ist Gegenstand der Abmahnung von PUMA und Göhmann?

Die PUMA SE sei Inhaberin diverser Marken, insbesondere des sogenannten „PUMA Formstrip“ in verschiedenen Ausführungen (Bildmarken). Der Abgemahnte soll Schuhe vertrieben haben, die mit einem „Streifen“ versehen seien, welcher stark an den „PUMA-Formstrip“ angelehnt sei. Die Schuhe stammten jedoch nicht von der PUMA SE. Dadurch habe der Abgemahnte Markenrechte der PUMA SE verletzt.

Was fordert die PUMA SE?

Die Rechtsanwälte Göhmann verlangen für die PUMA SE die Unterlassung des vorgeworfenen Verhaltens. Zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die Rechtsanwälte Göhmann haben der Abmahnung bereits eine sehr umfassende, vorformulierte, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Die PUMA SE lässt zudem einen Auskunftsanspruch geltend machen. 

Der Abgemahnte soll unter Vorlage von Belegen umfangreich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vermeintlich markenverletzenden Waren erteilen. Zudem verlangt die PUMA SE die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach einem erheblichen Gegenstandswert von 250.000 €. Ein Schadensersatzverlangen wird angekündigt. Der Schadensersatzanspruch wird üblicherweise nach Auskunftserteilung beziffert. In der sehr weitgehenden vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist bereits das Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht enthalten.

Wie ist zu reagieren?

Die Abmahnung muss unbedingt ernst genommen und darf keinesfalls ignoriert werden. Die von der Gegenseite gesetzten Fristen sind zu beachten. Denn ein reaktionsloses Verstreichenlassen kann zu einer unmittelbaren gerichtlichen Inanspruchnahme durch die PUMA SE führen. Ein gerichtliches Verfahren wäre angesichts des hohen Gegenstandswertes jedoch mit einem erheblichen Kostenrisiko für den Abgemahnten verbunden. Eine eigenständige Kontaktaufnahme mit der Gegenseite ist nicht empfehlenswert. 

Auch sollte die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keinesfalls vorschnell und ohne vorherige juristische Prüfung unterzeichnet werden. Mit Abgabe der Erklärung geht eine erhebliche Bindungswirkung einher. Der Umfang der Verpflichtungen ist den Abgemahnten oftmals nicht bewusst und ist auch aus dem Wortlaut der Erklärung leider nicht eindeutig ersichtlich. 

Die leichtfertige Unterzeichnung kann daher erhebliche negative finanzielle Konsequenzen haben. Angesichts diverser Risiken ist es ratsam, rechtzeitig professionelle Hilfe, -bestenfalls durch einen Spezialisten im Markenrecht- einzuholen, um angemessen und fristgerecht auf die Abmahnung zur reagieren. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist aufgrund seiner Erfahrung insbesondere in der Lage –sollte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig sein- eine modifizierte, für den Abgemahnten günstigere, Erklärung zu erstellen.

Unsere Empfehlung für Sie:

  •     Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten!
  •     Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung!
  •     Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen!
  •     Fachanwalt kontaktieren!

Wir für Sie!

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven Rechtsanwälte PartmbB, verfügen -insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Wir kennen auch die Gegenseite sehr genau.

Kostenlose Ersteinschätzung 

Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne unter 0251 20 86 80 30 erreichen. Alternativ können Sie uns auch die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de zusenden. Wenn Sie eine Rufnummer hinterlassen,  melden wir uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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