Abmahnung der Wettbewerbszentrale – Handwerksrolle § 1HWO – irreführender Eindruck

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In einer uns vorliegenden Abmahnung wurde unsere Mandantschaft von der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Büro Berlin)) abgemahnt, da er ein Handwerk ausführe bzw. bewerbe ohne dafür in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Was ist Inhalt der Abmahnung?

Zunächst führt die Wettbewerbszentrale über sich selber aus und warum diese berechtigt sei, den monierten Verstoß abzumahnen. Dazu für die Wettbewerbszentrale aus, dass sie eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution sei.

Bezüglich des konkreten Verstoßes nimmt die Wettbewerbszentrale auf eine Werbung unsere Mandantschaft Bezug. Die Wettbewerbszentrale führt weiter aus, dass mit dieser Werbung eine selbstständige Handwerksleistung angeboten wird, die zu einem bestimmten Handwerk gehöre. Dieses Handwerk sei nach Auffassung Wettbewerbszentrale nur gestattet wenn der abgemahnte in der Handwerksrolle eingetragen sei ( § 1HWO)

Was ist die Handwerksrolle?

In der Handwerksrolle werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Die Eintragungspflicht besteht für eine hohe Zahl von handwerklichen Berufen. Nachfolgend listen wir einige derjenigen Berufe auf, für die die Eintragungspflicht gilt:

  • Bäcker
  • Dachdecker
  • Fotograf
  • Friseur
  • Konditor
  • Kosmetiker
  • Maler / Lackierer
  • Maurer

Eine solche Eintragung in die Handwerksrolle liege nach den Ausführungen der Wettbewerbszentrale jedoch nicht vor. Dies soll einen Verstoß gegen die Handwerksordnung darstellen. Neben dem Verstoß gegen die Handwerksordnung Stelle der Verstoß zudem eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) dar. Zudem sei die Werbung irreführend, da der Eindruck entsteht, dass der abgemahnte in der Handwerksrolle eingetragen und berechtigt sei, selbstständig einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen.

Nach den Ausführungen der Wettbewerbszentrale für das Verhalten unserer Mandantschaft zu Wettbewerbsverzerrungen. Es beeinträchtige die Interessen der Mitbewerber.

Durch den Wettbewerbsverstoß seine sogenannte Wiederholungsgefahr begründet.

Welche Ansprüche macht die Wettbewerbszentrale geltend?

Die Wettbewerbszentrale macht in der Regel

  • Unterlassungs- und
  • Aufwendungsersatzansprüche geltend.

Der Unterlassungsanspruch soll durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Ein entsprechender Formulierung Vorschlag liegt der Abmahnung anbei.

Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung fordert die Wettbewerbszentrale Aufwendungsersatz. Zur Ermittlung des Aufwendungsersatzes werden mehrere Berechnungen ausgeführt. Wonach die Wettbewerbszentrale auf ein Aufwendungsersatz von 1164 € netto kommt. Die Wettbewerbszentrale macht jedoch lediglich einen Anspruch in Höhe von 350 € netto geltend.

Wie soll ich auf die Abmahnung reagieren?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Abmahnung in jedem Fall auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden sollte. Diese Prüfung sollte durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, im besten Fall durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erfolgen.

Dieser kann prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Denn ob die entsprechenden Ansprüche bestehen hängt jeweils vom Einzelfall ab. Ob es sich bei der monierten Werbung überhaupt um eine Werbung für ein eintragungspflichtiges Handwerk handelt ist anhand der jeweiligen Werbung zu prüfen. Da gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Unterschreiben Sie nicht voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung, auch wenn die Kinder gemachten Kosten „nur“ ein paar 100 € betragen, kann die übereilte Abgabe einer Unterlassungserklärung später immense Folgen mit sich bringen.

Über eine für sie richtige Verteidigungsstrategie beraten wir Sie gern.

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