Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen verlängerter Rabattaktion

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Haben Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (kurz: Wettbewerbszentrale) mahnt in dem uns vorliegenden Fall die angeblich wettbewerbswidrige Verlängerung einer Rabattaktion ab. Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass eine befristete Sonderaktion nicht ohne vernünftigen Grund über die ursprünglich bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf, da anderenfalls eine Irreführung der Kunden vorliege.

2. Welche Forderungen werden geltend gemacht?

Die Wettbewerbszentrale verlangt zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche in dem uns vorliegenden Fall vorsieht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro anfällt.

Die Wettbewerbszentrale fordert weiterhin die Erstattung von Aufwendungsersatz in Form einer Pauschale in Höhe von 267,50 Euro. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung würden sich die Verfahrenskosten allerdings an einem Streitwert orientieren und erheblich höher ausfallen.

3. Wichtig: Was sollten Sie jetzt tun?

Wenn Sie unseren Rechtstipp lesen, haben Sie möglicherweise ebenfalls eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten. Auch wenn es verlockend erscheint, die für Sie bereits vorbereitete Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, „um die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen“, zumal zu verhältnismäßig geringen Kosten, sollten Sie – allein im Hinblick auf die 30 Jahre lang ggf. mehrfach drohende Vertragsstrafe von 4.000 EUR pro Verstoß – äußerste Vorsicht walten lassen. So können widrigstenfalls aus einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR durchaus mehrere Vertragsstrafen in einer Gesamthöhe von 20.000 EUR oder mehr verwirkt werden. Eine Gefahr liegt darin, dass Sie nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auch für das Verhalten Dritter haften, ungünstigstenfalls sogar für solches Verhalten Dritter, die Sie selbst weder beauftragt noch vorher kennengelernt haben. Wahren Sie deshalb Ihre Rechte und rufen Sie uns an, noch bevor Sie sich vielleicht voreilig selbst verpflichten und dann 30 Jahre lang die Konsequenzen tragen müssen.

4. Unsere Empfehlungen für Sie:

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Nehmen Sie keinen direkten Kontakt mit der Wettbewerbszentrale auf.
  • Geben Sie noch keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab, vor allem keine Unterlassungserklärung.
  • Zahlen Sie noch keine Abmahnkosten.

Rufen Sie uns an und lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten, der auf diese Art von Abmahnungen spezialisiert ist.

5. Warum unsere Kanzlei?

Sie stellen sich die Frage, warum Sie uns beauftragen sollen? Warum nicht? Ein Fachanwalt ist nicht teurer als der Allgemeinanwalt „um die Ecke“. Er hat in der Regel aufgrund seiner Spezialisierung allerdings eine deutlich höhere Erfahrung im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Und dies ist entscheidend für die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale. In unserer Kanzlei werden fast ausschließlich Fälle zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht bearbeitet. Wir konzentrieren uns für Sie auf einen ganz speziellen Rechtsbereich und sämtliche Rechtsanwälte bilden sich hier jedes Jahr fort.

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Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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