Abmahnung der Wettbewerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen Google Bewertung

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Angaben über den Autor RA Sebastian Günnewig


 


Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen rechtswidriger Google-Bewertungen gegen Gegenleistung

Die Wettbewerbszentrale, offiziell die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.", mahnt Unternehmen ab, die unzulässige Bewertungen verwenden oder beeinflussen. Konkret geht es um Fälle, in denen Unternehmen positive Bewertungen für eine Gegenleistung erhalten haben. Eine solche Gegenleistung kann allgemein z. B. in Rabatten, kostenlosen Produkten, Gutscheinen oder der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu sehen sein. Solche Bewertungen sind insbesondere dann problematisch, wenn nicht offen auf die Gegenleistung hingewiesen wird. Dies verstößt gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Bewertungen, die nicht auf echter Kundenerfahrung beruhen oder durch Gegenleistungen beeinflusst wurden, vermitteln ein falsches Bild und verzerren den Wettbewerb – ein Kernanliegen der Wettbewerbszentrale. Sofern gar die Abgabe einer positiven bzw. 5-Sterne-Bewertung für den Erhalt der Gegenleistung gefordert wird, ist dies regelmäßig als grundsätzlich unzulässig zu bewerten.


Was die Wettbewerbszentrale fordert


 Mit der Abmahnung verlangt die Wettbewerbszentrale in der Regel:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass das beanstandete Verhalten künftig unterlassen wird.
  2. Entfernung der rechtswidrigen Bewertungen aus den öffentlichen Portalen, hier meistens den Google-Bewertungen.
  3. Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten, derzeit 374,50 EUR inkl. MwSt.


Handlungsoptionen und wichtige Aspekte


 Nach Erhalt einer Abmahnung gibt es klare Handlungsempfehlungen:

  1. Ruhe bewahren und kein voreiliges Handeln: Eine Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da sie weitreichende Folgen haben und unter Umständen zu streng formuliert sein kann.
  2. Frist im Blick behalten: Es ist wichtig, innerhalb der Frist zu reagieren, um weitere rechtliche Schritte oder eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
  3. Rechtmäßigkeit prüfen: Lassen Sie die Ansprüche der Wettbewerbszentrale und den konkreten Sachverhalt rechtlich prüfen. Dies gilt auch für die betroffenen Bewertungen – nicht jede Form von Gegenleistung macht automatisch eine Bewertung rechtswidrig (z. B. angemessene Transparenzhinweise).
  4. Versehen zügig korrigieren: Falls die Bewertungen tatsächlich gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, sollten diese unverzüglich entfernt werden.


Aber Achtung:

Es sollte keinesfalls ungeprüft und vorschnell eine Unterlassungserklärung abgebeben werden. Hier ist nach Prüfung ggf. eine sog. modifizierte Erklärung zu erstellen. Denn: eine einmal abgegeben Erklärung gilt dauerhaft und lässt sich im Regelfall nict mehr kündigen. Das Damokles-Schwert der Vertragsstrafe schwebt sodann dauerhaft über dem (der) Unterlassungsschuldner(in)


Wie wir helfen können:
 Als im Wettbewerbsrecht versierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, die Berechtigung der Abmahnung genau zu prüfen und etwaige überzogene Forderungen abzuwehren. Wir passen im Bedarfsfalle die Unterlassungserklärung individuell an und bewerten die weiteren Schritte, um eine effiziente und kostengünstige Lösung für Sie zu erzielen. Ziel ist es, Ihr Unternehmen vor langfristigen rechtlichen und finanziellen Risiken zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – wir begleiten Sie durch jede Phase des Verfahrens und sichern Ihre Rechte.



Sie sind betroffen? Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail. Senden Sie uns Ihre Abbuchungsbelege oder erhaltene Mahnungen: Zum Hilfe-Formular


Wir kämpfen für Sie!

Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren uns. Nach Ihrer Kontaktaufnahme prüfen wir Ihren Fall und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Die erste Einschätzung erfolgt häufig bereits im Erstgespräch, sodass Sie schnell Klarheit über Ihre rechtliche Position erhalten.


Melden Sie sich hierzu gerne bei uns: Zum Hilfe-Formular


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


Stand: 10.04.2025

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