Abmahnung des KonKura e.V. | Impressum beim Social-Media-Account unzureichend

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Die Abmahner

Der Interessenverein KonKura e.V. ist ordnungsgemäß im Vereinsregister Dortmund unter VR7406 angemeldet und wird durch den Präsidenten Robin-Alexander Philip Weber vertreten. 

Der Verein setzt sich aktiv für seine Mitglieder ein und bietet Unterstützung in Rechtsfragen, Seminare, Kontaktvermittlung, Austausch mit Experten und viele weitere Leistungen an. 

Der Vorwurf 

Der Verein rügt fehlende Impressums-Angaben bei Social-Media-Accounts. 

Die Forderung

Es werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Gebührenerstattung in Höhe von 176,48 € gefordert. 

Unsere Einschätzung

Gewerbliche Anbieter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Impressum zu führen. Welche Angaben dieses Impressum enthalten und in welcher Form es veröffentlicht werden muss, halten das Gesetz sowie die Rechtsprechung nach. 

Gewerblich genutzte Social-Media-Accounts sind von der Pflicht nicht ausgenommen. Sollten Sie einen Account für gewerbliche Zwecke nutzen, sind auch Sie dazu verpflichtet, ein Impressum zu einzubinden (§ 5 TMG). 

Private Accounts müssen dagegen kein Impressum führen.

Unser Rat

Wir raten Ihnen, ein Impressum zu erstellen, wenn Sie einen Social-Media-Account für gewerbliche Zwecke nutzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der gesetzeskonformen Umsetzung und stehen Ihnen auch bei weiteren rechtlichen Fragen zur Verfügung. 

Sollten Sie dem nicht nachkommen, können Abmahnungen drohen. Haben Sie bereits eine solche erhalten, nehmen wir gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. Kontaktieren Sie uns unbedingt unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung, damit wir schnell und insbesondere innerhalb der meist knapp gesetzten Frist aktiv werden können.

Unterzeichnen Sie jedoch nicht voreilig eine ungeprüfte Unterlassungserklärung, da diese in den meisten Fällen modifiziert werden sollte: Die Ursprungsform der Unterlassungserklärung ist zumeist sehr weit gefasst und schränkt den Empfänger somit stark ein bzw. provoziert Verletzungen der Erklärung und damit die Geltendmachung der enthaltenen Vertragsstrafe geradezu.

Sprechen Sie uns an und wir stehen Ihnen beratend zur Seite.

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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