Abmahnung Doschos Garage Schöck GbR durch Rechtsanwält Schöck - 1.088,60 €
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Abmahnung wegen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) von Rechtsanwalt Schöck
Seit einiger Zeit erreichen uns viele Anfragen von Unternehmern, die Transporte durchführen und und eine Abmahnung der Doschos Garage Schöck GbR erhalten haben. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Rechtsanwaltskosten von 1.088,60 € netto.
Hintergrund ist eine Abmahnung wegen angeblicher Wettbewerbsverletzung (UWG), die sich aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ergibt.
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Wenn Sie eine Abmahnung Wettbewerbsrecht erhalten haben, nutzen Sie unser kostenfreies Einschätzung. Wir besprechen gemeinsam ihren Fall. Schnell wissen Sie, was als Nächstes zu tun ist. Insbesondere in Bezug auf die Unterlassungserklärung ergeben sich erhebliche finanzielle Risiken für die Zukunft.
Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz als Bundesgesetz regelt die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen ausschließlich. Der Regelungsbereich des GüKG trifft die verkehrswirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Fragen der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen.
Test-Anfrage wegen Transport für Land Cruiser 2,4 t
Die Abmahnerin lässt vorab anfragen, ob der Transport eines Land Cruiser 2,4 t mit langem Randstand durchgeführt werden kann. Dazu teilt die Abmahnerin , dass das Fahrzeug fahrbereit ist. Ferner wird nach einer Lizenz gefragt.
Besonders möchte die Abmahnerin wissen, ob Sie selbst oder Dritte den Transport durchführen. Die Fragen dienen ausschließlich zur Prüfung Ihres Geschäftes.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist eine außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Der Berechtigten (= verletzte Mitbewerber) soll den Konkurrenten vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Mit mit der Abmahnung wird der Verstoß - die Wettbewerbsrechtsverletzung - nach dem jeweiligen Gesetz aufgezeigt und eine Unterlassungserklärung als auch die Erstattung der anwaltlichen Kosten gefordert.
Vorwurf in der Abmahnung von Doschos Garage Schöck GbR
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 UWG.
Vorwurf in der Abmahnung von Rechtsanwalt Schöck, die er im Namen und im Auftrag der Doschis Garage Schöck GbR ausspricht, ist, dass der Abgemahnte illegale Transporte anbiete. Jedenfalls keine Lizenz für solche Transporte besitzt. Die erforderliche Lizenz
§ 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, § 1 Abs. 1 GüKG.
Diese Vorschrift definiert die wesentlichen spezifischen Begriffe des Güterkraftverkehrsrechts, Güterkraftverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr.
Maßgeblich für das zulässige Gesamtgewicht (Gewicht des Fahrzeugs und der Ladung) sind die Angaben in den amtlichen Fahrzeugpapieren, die von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt werden (vgl. H-E-P-K Teil N § 1 Anm. 6).
Ausnahme Kleine Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen
Das Gesetz nimmt kleinere Kraftfahrzeuge von den Bestimmungen von vornherein heraus. SIe stellen keinen Güterkraftverkehr dar und benötigen daher keine Lizenz. aAusgenommen sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger. Transporte von Gütern mit diesen kleineren Fahrzeugen stellen keinen Güterkraftverkehr dar und unterliegen daher nicht dem GüKG.
Berechnung zulässiges Gesamtgewicht nach GüKG
Das zulässige Gesamtgewicht nach GüKG sind Gewicht des Fahrzeugs (inkl. Anhänger) und der Ladung. Bei der Berechnung müssen die nach der StVZO sich ergebenden zulässigen Gesamtgewichte herangezogen und addiert werden. Maßgebend sind die Eintragungen im Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Überschreitet die Summe der zulässigen Gesamtgewicht die Grenze von 3,5 t, sind die Bestimmungen des GüKG anwendbar.
Werkverkehr vs. Güterkraftverkehr
Die Abgrenzung ist von erheblicher Wichtigkeit, da der Werkverkehr nach § 9 GüKG erlaubnisfrei, demgegenüber der gewerbliche Güterkraftverkehr, soweit sich aus dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht nichts Anderes ergibt, nach § 3 Abs. 1 GüKG erlaubnispflichtig ist.
Werkverkehr ist Güterverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abs. 3 erfüllt GüKG sind.
Die Güter müssen für eigene Zwecke des Unternehmens befördert werden. Die Beförderung muß der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens dienen. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens sein. Das Unternehmen darf auch fremde Kraftfahrzeuge einsetzen.
Werkverkehr:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unter- nehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unter- nehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertrag- lichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Ausnahme Beförderung von beschädigten und reparaturbedürftigen Fahrzeugen
Diese Ausnahme betrifft nur noch die Beförderung von nicht fahrfähigen oder verkehrssicheren Fahrzeugen, soweit es um Gründe der Verkehrssicherheit und um die Rückführung geht.
Für alle sonstigen Autotransporte und Abschleppvorgänge, auch bei verkehrswidrig ohne Behinderung abgestellten Fahrzeugen im Auftrag der Polizei oder der Verwaltung, benötigt das Abschleppunternehmen eine Erlaubnis nach § 3 bzw. § 5 GüKG (vgl.Nomos-BR/Knorre GKrVGNomos-BR//Jürgen Knorre GüKG § 2 Rn. 5).
1.088,60 € Kosten für die Abmahnung von Doschos Garage Schöck GbR
Rechtsanwalt Schöck fordert anwaltliche Gebühren in Höhe von 1.088,60 €, die er nach einem Gegenstandswert für die Unterlassung mit 20.000,00 € bemisst.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Fehlerhafte Abmahnung von Doschos Garage Schöck GbR
Die Abmahnung von Rechtsanwalt Schöck muss inhaltliche und formellen Anforderungen erfüllen. So ist Folgendes in § 13 Abs. 2 UWG bestimmt:
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
1.Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,2.die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,3.ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,4.die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,5.in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Daran fehlt es bei den von uns geprüften Abmahnungen. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 UWG ergibt sich danach nicht.
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