Abmahnung durch Cramer von Clausbruch Steinmeier & Cramer Rechtsanwälte aus Berlin

  • 6 Minuten Lesezeit

Anschlussinhaber bzw Teilnehmer  von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die angeblich „Hörbuchdateien“ über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten wieder verstärkt von den Cramer von Clausbruch Steinmeier & Cramer Rechtsanwälte aus Berlin eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Hörbücher) über das Internet. 

In dem Schreiben heisst es, das Anbieten und Beschaffen von nicht autorisierten Hörbuchdateien würde im wesentlichen über sogenannte Filesharing-Netzwerke vorgenommen. 

Es sei durch die mit der Recherche beauftragte Firma (um welche Firma es sich dabei handelt, wird bezeichnenderweise nicht mitgeteilt) festgestellt worden, dass das im Schreiben genannte Audiobuch zum Downloaden verfügbar gemacht worden sei.

Es wird sodann die Datei namentlich benannt und eine IP Adresse, Datum und Uhrzeit sowie der Client (z.B. eMule v0.48a) sowie der Port (eine Ziffernfolge) angegeben. Filehashwerte werden interessanterweise nicht mitgeteilt. 

Sodann wird mitgeteilt, dass die mit der Recherche beauftragte Firma gerichtsverwertbare Nachweise für die Nutzung dieser sogenannten Tauschbörse liefere. Es wird dann erwähnt, dass die Mandantschaft für die angegebene Hörbuchdatei die Verwertungsrechte für die Verwertung als Hörbuch besitze. 

Sodann wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet. Die Staatsanwaltschaft habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt. 

Der Betroffene wird sodann darauf hingewiesen, dass es nach überwiegender Rechtsprechung für die zivilrechtliche Haftung unerheblich sei, ob der Betroffene Anschlussinhaber selbst oder seine Familienangehörigen oder Freunde die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Eine eventuelle Einwendung, dass über seinen Internetanschluss nicht der Betroffene selbst, sondern ein Anderer die Urheberrechtsverletzung begangen habe, sei zivilrechtlich unbeachtlich. 

Der Betroffene wird sodann aufgefordert, die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben, Auskunft zu erteilen, wann der Betroffene die Aufnahmen oder andere Aufnahmen der Mandantin über ein Filesharing-Netzwerk anderen Nutzern zugänglich gemacht habe und ferner Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang die Aufnahmen anderweitig verwertet worden sei. 

Der Betroffene wird sodann aufgefordert, eine Pauschalzahlung in der Regel von 360,- € zu leisten (bei einem Hörbuch), womit Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten abgegolten seien. 

Rechtlich ist folgendes zu beachten: 

  • Die gesetzten Fristen sind zwar in der Regel durchaus angemessen. Gleichwohl sollten die Betroffenen die Forderungen nicht ungeprüft erfüllen.
  • Der Rechteinhaber hat er zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Audiomaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Das ist meines Erachtens nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber so einfach, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber möglicherweise im Ausland sitzen und Nutzungsrechte angeblich weiterübertragen worden sind. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen.

    Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden. 
  • Liegen die Audiodateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Hörbuchdatei der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind  nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
  • Wenn ein Hörbuch nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. Diese Rechtsprechung kann durchaus rechtsvergleichend herangezogen werden, da die Interessenlage in Deutschland ähnlich ist. 

  • Das Landgericht Frankenthal hat  mit Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08).in einem Filesharing-Fall den Antrag eines Klägers, dem Beklaten im Wege der einstweiligen Verfügung, urheberrechtlich geschützte Dateien im Wege des Filesharings zu verbreiten bzw. der Öffentlichkeit Zugänglich zu machen, abgewiesen.

    Die Richter des LG Frankenthal haben die im Wege der Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse über die Staatsaanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht erlangten Anschlussinhaberdaten als Beweis nicht anerkannt. Insoweit könnte die Entscheidung des LG Frankenthal im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot führen. 
  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN  begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht nur unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als  Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.
  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Zu prüfen gilt es, wie ggf. Folgeabmahnungen verhindert werden können.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast muss sehr genau vorgetragen werden, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
    Rechtsanwalt


    www.ra-weiner.de



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M.

Beiträge zum Thema